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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

OVG Bremen: Keine Förderung einer bereits vor Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm durchg

Eine Regelung im Landeskrankenhausgesetz (hier: § 10 Abs. 3 BremKrhG), welche eine Förderung von bereits vor Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm begonnenen oder durchgeführten Investitionen, ausschließt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die bremische Krankenhausfinanzierung sieht ein Mischsystem aus Pauschalförderung und Einzelförderung vor. Der Krankenhausträger hatte im Jahr 2014 ein Investitionsvorhaben abgeschlossen, mit welchem verschiedene Baumaßnahmen für die Sanierung einer gynäkologischen Station einhergingen. Das Gesamtvorhaben wurde im Jahr 2012 generell bei der Finanzierungsbehörde platziert, ein Teilbereich sollte mit Antrag aus März 2015 in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2015 mit Realisierungszeitraum Ende März 2014 aufgenommen werden. Dies lehnte die Behörde zu Recht ab, so das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 15.01.2019 (Az. 1 LA 28/18). Maßnahmen, die vor Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm abgeschlossen sind, können auf Landesebene von der Förderung ohne Verstoß gegen das Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen werden. Denn nach § 8 Abs. 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs.1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet das KHG jedoch trotz dieses Wortlauts für sich genommen keine unmittelbaren Förderansprüche der Krankenhausträger. In den §§ 8 bis 11 KHG sind lediglich Grundsätze der Investitionsförderung geregelt, das „Nähere zur Förderung“ regelt das Landesrecht. Damit sieht bereits das KHG grundsätzlich die Aufnahme in das Investitionsprogramm vor und überlässt den Bundesländern einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser wurde vorliegend auch nicht überschritten. Denn nur mit Aufnahme in das Investitionsprogramm kann sichergestellt sein, dass bspw. Baumaßnahmen erst dann vorgenommen werden, wenn die Investition aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden kann. Aus der Korrespondenz mit der Behörde aus dem Jahr 2012 konnte das Krankenhaus keinen Anspruch herleiten. Der Fall zeigt, dass gerade bei größeren Investitionsvorhaben höchstes Augenmerk auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und der korrekten Bescheidung zu legen ist.

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