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AutorenbildStephan Grundmann

Bundessozialgericht: Keine Teilnahmepflicht am ärztlichen Notdienst für ermächtigte Krankenhausärzte

Am 12.12.2018 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 6 KA 50/17 R) die Frage entschieden, ob ermächtigte Krankenhausärzte verpflichtet werden können, am Notdienst einer Kassenärztlichen Vereinigung teilzunehmen. In seinem Urteil stellt das Bundessozialgericht nun klar: ermächtigte Ärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung hatte ihre Satzung im Jahr 2013 insoweit geändert, als dass auch künftig alle ermächtigten Krankenhausärzte an den Notdiensten teilzunehmen haben. Die Kassenärztliche Vereinigung ging dabei davon aus, dass sie zur Einbeziehung der ermächtigten Ärzte berechtigt sei, da diese Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung seien und als solche selbst zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet wären. Das Bundessozialgericht ist dieser Ansicht nun entgegen getreten und stellte fest, dass die Satzung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Der Senat sieht die Pflicht zur Teilnahme am Notdienst an den Zulassungsstatus des Arztes und nicht an seine Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Vereinigung gekoppelt. Ermächtigte Ärzte sind nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht zur kassenärztlichen Versorgung voll zugelassen, sondern sind lediglich zur Erbringung bestimmter Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung ermächtigt. Damit stellt sich die Ermächtigung als eine quantitativ geringere Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar, die nach § 116 Satz 1 SGB V bereits als eine Nebenfunktion zur hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhausarzt angelegt ist. Über diese Nebenfunktion kann der Arzt nicht verpflichtet werden, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der Notdienste zur Verfügung zu stehen. Die Entscheidung stellt sich als konsequente Weiterführung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. So hatte das Gericht bereits klargestellt, dass angestellte Ärzte eines MVZ nicht persönlich zu Notdiensten durch die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet werden können. Auch in der hier vorliegenden Entscheidung stellt der Senat darauf ab, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht am Notdienst für einen angestellten Krankenhausarzt im Widerspruch zum Direktionsrechts des Arbeitgebers steht und dahinter zurückzustehen hat.

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