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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Neuartige Behandlungsmethoden – Vorrang des wissenschaftlich besser erforschten Verfahrens

Mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. L 8 KR 385/14) entschied das Hessische Landessozialgericht, dass bei einer neuartigen Behandlungsmethode diejenige zu wählen ist, die zum Zeitpunkt der Behandlung wissenschaftlich besser erforscht ist. Im Streit stand eine im Jahr 2010 durchgeführte autolog-allogene Hybrid-Stammzellentransplantation bei einer an einem multiplen Myelom erkrankten Patientin. Die Krankenkasse lehnte die Vergütung der stationären Behandlung ab, da es sich hierbei um keine Standardtherapie gehandelt habe. Im Jahr 2010 hätte die Patientin außerhalb einer Studie allenfalls mit einer autolog-allogenen Hyprid-Stammzellentherapie auf der Grundlage eines umfangreich klinisch geprüften, in Seattle entwickelten Protokolls behandelt werden dürfen. Dieses habe das Krankenhaus aber gerade nicht genutzt. Dieser Auffassung schloss sich der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts an. Die hier durchgeführte Therapie habe aufgrund der fehlenden Studienlage nicht die von der Rechtsprechung geforderte fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwarten lassen, entschieden die Richter. Anhand der Studienlage zum Zeitpunkt der Behandlung habe eine bessere auf gesicherten Daten beruhende Behandlungsalternative nach dem in den USA entwickelten Protokoll bestanden. Das Behandlungskonzept der Ärzte sei aufgrund der fehlenden Studienlage experimentell gewesen. Auf die hohe fachliche Kompetenz und Erfahrung der behandelnden Ärzte in diesem Bereich komme es nicht an. Auch sei eine die Behandlung des Krankenhauses bestätigende Studie aus dem Jahr 2016 nicht von Belang, da diese erst 6 Jahre nach der streitgegenständlichen Behandlung veröffentlich worden sei. Aus diesem Grunde lehnten die Richter auch einen Anspruch aus § 137c SGB V ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht normiere § 137c SGB V lediglich einen Verbotsvorbehalt, der nicht das umfassend in der GKV geltende Qualitätsgebot außer Kraft setze, betonte der Senat. Die hier durchgeführte Therapie habe in Ansehung an diese Rechtsprechung nicht dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen und daher das Qualitätsgebot verletzt.

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