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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Bundesgerichtshof: Verspätete Aufklärung und Überschreiten der empfohlenen EE-Zeit

Bei der Klägerin waren vor der Geburt im Zeitraum von 12:05 Uhr bis 12:48 Uhr drei Dezelerationen aufgetreten. Erst nach der dritten Dezeleration wurde nach einer weiteren körperlichen Untersuchung eine Sectio um ca. 12:52 Uhr angeordnet und die Mutter der Klägerin hierüber aufgeklärt. Die Klägerin wurde um 13:34 Uhr mit einer Hirnschädigung geboren. Im Rahmen der Klage führte die Klägerin aus, dass ihre Mutter zu spät über die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt worden sei und dass die EE-Zeit von 30 Minuten um 12 Minuten überschritten worden sei, was nach Auffassung der Klägerin einen groben Behandlungsfehler darstelle. In seinem Urteil vom 28.08.2018 führte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 509/17) aus, dass die Mutter der Klägerin im vorliegenden Fall verspätet über die Möglichkeit der Durchführung einer Sectio aufgeklärt wurde. Dies habe im vorliegenden Fall zwar nicht dazu geführt, dass die Sectio im Ergebnis nicht durchgeführt wurde. Allerdings bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Sectio keine Behandlungsalternative mehr; wäre die Mutter der Klägerin jedoch bereits zuvor über die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt worden, so hätte sie sich der Klägerin noch entscheiden können, ob sie eine sofortige Sectio wünscht, zunächst abgewartet werden soll oder ein vaginaler Entbindungsversuch unternommen werden soll. Diese Wahlmöglichkeit wurde der Mutter der Klägerin genommen. Die vorgezogene Aufklärung war im vorliegenden Fall schon vor dem Hintergrund notwendig, da zwischen einer relativen und einer absoluten Indikation zur Sectio zu unterscheiden ist. In einer Notsituation kann eine Aufklärung, wie im vorliegenden Fall, häufig nicht mehr erfolgen, so dass im Vorfeld bereits abgeklärt werden muss, ob eine Sectio bereits bei relativer Indikation oder erst bei absoluter Indikation durchgeführt werden soll. Im vorliegenden Fall bestand die relative Indikation zur Durchführung der Sectio bereits um 12:35 Uhr, spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Mutter der Klägerin über die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt werden müssen. Bezüglich des Überschreitens der EE-Zeit weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es sich hierbei nicht um ein voll beherrschbares Risiko handelt. Allein aus der Überschreitung der EE-Zeit kann nicht die beweisrechtliche Vermutung eines Organisationsfehlers abgeleitet werden. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die körperliche und physische Verfassung der Schwangeren den Ablauf der Sectio beeinflussen und sich dadurch Risiken ergeben, die ärztlicherseits gerade nicht vollumfänglich ausgeschaltet werden können.

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