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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Keine Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst für einen Chefarzt mit hälftiger Zulassung

Zahlreiche Chefärzte sind mittlerweile sektorenübergreifend sowohl stationär im Krankenhaus als auch vertragsarztrechtlich im Rahmen einer Zulassung tätig. Letzteres bewirkt die Hinzuziehung zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Notfalldienstordnungen sehen einzelne Befreiungstatbestände vor. Die Belastungen einer Chefarzttätigkeit in Teilzeit-Anstellung in einem Krankenhaus wie beispielsweise die Ableistung von Bereitschafts- oder Hintergrunddiensten in der stationären Versorgung sind bei der Bewertung der Befreiungstatbestände allerdings nicht zu berücksichtigen – so das Sozialgericht München mit Urteil vom 20.06.2018 (Az. S 38 KA 160/17). Die unter § 14 Abs. 1 lit. a) bis e) der Bereitschaftsdienstordnung Bayern (BDO-KVB) möglichen Befreiungstatbestände sind nicht abschließend, aber restriktiv auszulegen. Ein Vertragsarzt kann nach dieser Vorschrift vorübergehend, ganz oder teilweise vom Bereitschaftsdienst befreit werden. Dabei handelt es sich bei den Gründen in § 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) und c) BDO-KVB um solche, die auf die Person des Vertragsarztes (Erkrankung des Arztes, körperliche Behinderung, Schwangerschaft der Vertragsärztin) oder auf dessen persönliches familiäres Umfeld abzielen (Betreuung von Familienangehörigen, Kinderbetreuung). Zudem kann eine Befreiung ganz oder teilweise bei einem besonderen Versorgungsauftrag oder bei belegärztlicher Tätigkeit erteilt werden. Das Sozialgericht München sah weder einen Befreiungsgrund für den Notfalldienst in der Person des Arztes noch in seinem familiären Umfeld. Einen besonderen Versorgungsauftrag eines Chefarztes erkannte das Gericht ebenfalls nicht, zumal der Arzt originär auch nicht belegärztlich tätig war. Belegärztliche Tätigkeit und chefärztliche Tätigkeit seien nicht vergleichbar: Die Anstellung des Chefarztes im Krankenhaus sei als Nebentätigkeit zum eigenen, hälftigen Versorgungsauftrag aufzufassen. Aufgrund der strikten Trennung der vertragsärztlichen und der stationären Versorgung seien die unterschiedlichen Tätigkeiten des Arztes ebenso strikt getrennt voneinander zu bewerten. Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der stationären Tätigkeit für den Krankenhausträger anfallen, seien bei der Beurteilung einer Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Tätigkeiten in anderen Versorgungsbereichen dürften nicht dazu führen, dass vertragsärztliche Pflichten vernachlässigt werden. Das Sozialgericht München sah unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern auch keine Regelungslücke: Dieses hatte die zweifache Heranziehung eines Vertragsarztes zum Notdienst für die Stammpraxis und für die Filial-Praxis als zulässig angesehen (vgl. BayLSG, Urteil vom 05.04.2017 (Az. L 12 KA 125/16), nicht rechtskräftig, Revision beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 6 KA 51/17 R)). Für die vorliegende Konstellation könne nichts anderes gelten. Es bliebe dem Chefarzt aber freigestellt, sich im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst vertreten zu lassen. Dies sei ihm im Hinblick auf die überschaubare Notdienstzeit auch finanziell zumutbar.

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