Keine Fortführung gemäß § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V bei Praxisverlegung
Im Rahmen der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen ist die Fortführung der Praxis Voraussetzung. An einer fortführungsfähigen Praxis fehle es, wenn ein Vertragsarzt seine Praxisräume verlässt, um seine Tätigkeit im benachbarten Planungsbereich fortzuführen und parallel die bisherige Praxis zur Ausschreibung bringt. Ein solcher Fall stelle faktisch nur eine „Verlegung“ dar. Der Sitz könne nicht nachbesetzt werden. Auch fehle es dem Praxisnachfolger an dem subjektiven Fortführungswillen, so das Sozialgericht Marburg mit Urteilen vom 11.01.2017 (Az. S 12 KA 584/16 sowie 585/16). Die Zulassungsgremien waren davon ausgegangen, dass der umziehende Arzt auf seinen bisherigen Vertragsarztsitz verzichten und einen Antrag auf Neuzulassung im neuen Planungsbereich stellen müsse. Zeitgleich wurde der bisherige Sitz im Rahmen der Praxisnachfolge ausgeschrieben. Im Ergebnis lag jedoch allein eine Praxisverlegung unter Mitnahme des bisherigen Patientenstamms vor. Am ausgeschriebenen Standort ging es dem Bewerber allein um die Versorgung eines eigenen Patientenstamms. Einer tatsächlichen Beendigung der Praxis und einem Willen des Nachfolgers, die Praxis fortzuführen, fehlte es, so dass sich die Auswahl als rechtswidrig darstellte.