Keine Ausweitung der Ermächtigung für Radiologen eines Krankenhauses
Ein Chefarzt eines Krankenhauses war bereits zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Er beantragte die Erweiterung seiner Ermächtigung bezogen auf konventionelle Röntgendiagnostik auf Überweisung einer niedergelassenen Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Ärztin war in einem dem Krankenhaus nahegelegenen Ärztehaus tätig. Als Begründung gab der Radiologe an, frisch verunfallten Patienten könne nicht zugemutet werden, erst mehrere Kilometer zum nächsten radiologischen Vertragsarzt zum Röntgen zu fahren, um anschließend wieder in der orthopädischen Praxis der Ärztin weiter versorgt zu werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwehrte dem Chefarzt die beantragte Ausweitung seiner Ermächtigung mit Urteil vom 07.09.2017 (Az. L 24 KA 54/16). Ein besonderer Bedarf wurde verneint, da eine ausreichende Anzahl an Vertragsärzten für die radiologische Versorgung zur Verfügung stand. Den Patienten sei eine Wegstrecke von ca. 10 km zur nächsten Praxis auch angesichts der ausreichenden öffentlichen Fahrverbindungen durchaus zumutbar. Unter diesen Umständen sei jedenfalls für alle planbaren radiologischen Leistungen der Verwirklichung der Versorgungsplanung der Vorrang zu geben. Liege ein medizinischer Notfall vor, könne der Chefarzt die Patienten auch ohne persönliche Ermächtigung über § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V versorgen, welcher den Versicherten erlaube, auch zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassene Ärzte in Anspruch zu nehmen.