top of page
AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Keine Ausweitung der Ermächtigung für Radiologen eines Krankenhauses

Ein Chefarzt eines Krankenhauses war bereits zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Er beantragte die Erweiterung seiner Ermächtigung bezogen auf konventionelle Röntgendiagnostik auf Überweisung einer niedergelassenen Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Ärztin war in einem dem Krankenhaus nahegelegenen Ärztehaus tätig. Als Begründung gab der Radiologe an, frisch verunfallten Patienten könne nicht zugemutet werden, erst mehrere Kilometer zum nächsten radiologischen Vertragsarzt zum Röntgen zu fahren, um anschließend wieder in der orthopädischen Praxis der Ärztin weiter versorgt zu werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwehrte dem Chefarzt die beantragte Ausweitung seiner Ermächtigung mit Urteil vom 07.09.2017 (Az. L 24 KA 54/16). Ein besonderer Bedarf wurde verneint, da eine ausreichende Anzahl an Vertragsärzten für die radiologische Versorgung zur Verfügung stand. Den Patienten sei eine Wegstrecke von ca. 10 km zur nächsten Praxis auch angesichts der ausreichenden öffentlichen Fahrverbindungen durchaus zumutbar. Unter diesen Umständen sei jedenfalls für alle planbaren radiologischen Leistungen der Verwirklichung der Versorgungsplanung der Vorrang zu geben. Liege ein medizinischer Notfall vor, könne der Chefarzt die Patienten auch ohne persönliche Ermächtigung über § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V versorgen, welcher den Versicherten erlaube, auch zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassene Ärzte in Anspruch zu nehmen.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page