Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Der gerichtliche Sachverständige wurde nach Erstellung des Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung auf die mündliche Erläuterung seines Gutachtens aufgefordert, kurz zu den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Parteien schriftlich Stellung zu nehmen. In der Einleitung dieses Schreibens führte der Sachverständige dann aus, dass die Vertreterin der Beklagtenseite, eine Fachanwältin für Medizinrecht, die Ausführung des Sachverständigen vollumfänglich verstanden habe, während der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Kern des Gutachtens nicht erfasst habe. Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit von Seiten der Klägerin wurde vom Landgericht Erfurt zurückgewiesen, das thüringische Oberlandesgericht gab mit Beschluss vom 16.6.2017 (Az. 6 W 251/17) der sofortigen Beschwerde der Klägerin statt. In seiner Begründung führt der Senat aus, dass eine Besorgnis der Parteilichkeit eines Sachverständigen sich daraus ergeben kann, wenn auf Einwendungen oder Vorhalte einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eine unangemessene Reaktion erfolgt, insbesondere wenn Äußerungen getätigt werden, die auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hindeuten. Genau dies sah der Senat im Hinblick auf die von den Sachverständigen schriftlich getätigten Äußerungen als gegeben an. Die Ausführungen des Sachverständigen seien insbesondere auch dahingehend zu werten, da sie als unsachlich abwertend bzw. persönlich herabwürdigend sowie als überflüssig und nicht veranlasst anzusehen seien.