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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Landessozialgericht Bayern zu Hochschulambulanzen

Das Bayerische Landessozialgericht (Landessozialgericht Bayern) hat sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom 09.03.2017 (Az. L 12 KA 91/16 B ER) mit der Reichweite ermächtigter Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1 SGB V sowie mit dem diesbezüglichen Verhältnis der persönlichen Ermächtigung eines Krankenhausarztes auf der Grundlage des § 31a Ärzte-ZV befasst. Ein Pathologe und Direktor eines pathologischen Instituts einer Universität beantragte beim Zulassungsausschuss eine persönliche Folgeermächtigung gemäß § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Pathologe sei nicht an einem Krankenhaus im Sinne der Vorschriften tätig. Zudem stünden der persönlichen Ermächtigung die Regelungen zur Hochschulambulanz nach § 117 Abs. 1 SGB V entgegen. Auf den vom Arzt eingelegten Widerspruch hob der Berufungsausschuss den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und erteilte die begehrte Ermächtigung. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung stellte der Berufungsausschuss darauf ab, dass Träger des pathologischen Instituts die Universität sei, nicht aber das Universitätsklinikum. Die Pathologie sei daher dem Klinikum nicht unterstellt, sodass es auf § 117 SGB V nicht ankomme. Das pathologische Institut sei allerdings auch kein Krankenhaus, sodass eine persönliche Ermächtigung auf der Grundlage des § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV ausscheide. Der Arzt habe aber einen Anspruch auf eine Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 5 Abs. 1 BMV-Ä. Gegen diesen Beschluss wurde Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az. S 38 KA 654/16) und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Dem gab das Sozialgericht statt. Hiergegen wurde wiederum Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt.

Das Landessozialgericht Bayern entschied nun, dass bei der Frage der persönlich erteilten Ermächtigung an den Pathologen die gesetzliche Ermächtigung des pathologischen Instituts der Universität nach § 117 Abs. 1 SGB V in die Bedarfsprüfung mit einzubeziehen sei. Dass das pathologische Institut der Universität und nicht dem Universitätsklinikum angegliedert sei, sei unerheblich. Die mit dem GKV-VSG mit Wirkung zum 23.07.2015 eingeführte gesetzliche Ermächtigung der Hochschulambulanzen erfasse Ambulanzen, Institute und Abteilungen einer Hochschulklinik. Nicht von der Vorschrift erfasst seien die nicht zu den Hochschulkliniken zählenden sogenannten Lehrkrankenhäuser (vgl. BT-Drs. 14/7862, S. 5). Institute fielen aber auch dann unter den Oberbegriff der Hochschulambulanzen, wenn sie der Hochschulklinik nicht angegliedert seien. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 117 Abs. 2 SGB V, der eine Ermächtigung auch für Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten vorsieht, die typischerweise direkt der Universität und nicht einem Klinikbetrieb zugeordnet seien. Auch der Wortlaut des § 117 Abs. 1 SGB V a.F. ließe erkennen, dass neben den Hochschulkliniken auch Hochschulen eine Ermächtigung für die ihnen unmittelbar unterstehenden Institute beantragen könnten. Mit der Neufassung durch das GKV-VSG, durch welche eine gesetzliche Ermächtigung der Hochschulambulanzen eingeführt wurde, habe der Gesetzgeber nicht von seiner Zielrichtung abweichen und eine Einschränkung hinsichtlich der an Hochschulen angebundenen Institute bewirken wollen. Es sei mit der bundesgesetzlichen Zielrichtung der Stärkung der Hochschulambulanzen nicht zu vereinbaren, wenn der sozialrechtliche Ermächtigungsstatus davon abhängen würde, wie die betreffende Hochschule aufgrund des jeweiligen Landeshochschulrechts organisatorisch aufgestellt sei.

Im Ergebnis fallen somit nach Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern unter den Tatbestand des § 117 Abs. 1 SGB V auch Institute, die zwar nicht unmittelbar der Universitätsklinik, aber der Universität angegliedert sind. Für eine persönliche Ermächtigung dort tätiger Krankenhausärzte verbleibt somit regelmäßig kein Raum. Eine Ausnahme besteht nur, soweit unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB V erbrachten Leistungen eine weitere Versorgungslücke für die Tätigkeit des Krankenhausarztes verbleibt. Das Bundessozialgericht billigte zwar eine persönliche Ermächtigung auch für ärztliche Leistungen, die die poliklinischen Institutsambulanzen im Rahmen ihrer Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 SGB V a.F. erbringen und abrechnen dürfen. Ausdrücklich ist eine solche Ermächtigung jedoch nur „bei einem darüber hinaus gegebenen Bedarf“ als zulässig angesehen worden (Bundessozialgericht, Urt. v. 01.07.1998 – B 6 KA 43/97 R). Sofern neben einer gesetzlich bestehenden Ermächtigung als Hochschulambulanz gemäß § 117 Abs. 1 SGB V eine weitere persönliche Ermächtigung existieren soll, muss ein solcher zusätzlicher Bedarf konkret vorgetragen und festgestellt werden.

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