Kosten für Kopien von Krankenunterlagen im anhängigen Verfahren
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 17.08.2017 (Az. 4 W 715/17) darauf hingewiesen, dass die Kopierkosten zur Vervielfältigung von Patientenunterlagen durch eine Partei immer notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht die Vorlage der Originalkrankenunterlagen aufgegeben hatte. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Originalakten grundsätzlich nicht an den Patienten zu übersenden sind. Einer Übersendung von Originalkrankenunterlagen an den Patienten kann nur im Ausnahmefall (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB) erfolgen. Problematisch war im vorliegenden Fall, dass die angeforderten Unterlagen des behandelnden Krankenhauses lediglich in digitalisierter Form vorlagen. Dies bedeutet, dass eine Übersendung der Krankenunterlagen im Original nicht möglich ist. Bereits die Erstellung von Papierausdrucken ist als Kopieerstellung zu werten. In diesem Zusammenhang sind dann die Kopierkosten zwingend notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass Kosten, die direkt durch das Verfahren veranlasst wurden, nicht i.S.d. Klageerweiterung geltend gemacht werden können. Diese müssten vielmehr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden.