Schmerzensgeldanspruch eines Ehegatten bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung des anderen Ehegatten
Die Klägerin hatte behauptet, dass ihr Mann infolge einer fehlerhaften und rechtswidrigen ärztlichen Behandlung impotent geworden sei. Vor diesem Hintergrund machte sie ein Schmerzensgeld für sich selbst geltend. Das Landgericht Hagen hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 7.6.2017 (Az. 3 U 42/17) durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der Senat schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes an. Es fehle an einer eigenen Rechtsgutverletzung der Klägerin, so dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht vorliegen. Die Klägerin habe faktisch den „Verlust der Sexualität“ als Schaden geltend gemacht. Der Senat wies darauf hin, dass eine Impotenz nicht automatisch den vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeute. Auch liege kein Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor. Ergänzend führte der Senat auch aus, dass die Klägerin für die Behauptung, dass sie ein erfülltes Sexualleben gehabt habe – was von der Gegenseite mit Nichtwissen bestritten wurde – beweispflichtig geblieben sei.