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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Versorgung mit Disk-Implantaten als allgemein anerkannte Heilmethode

Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. 10 O 664/11(3)) in einem zahnärztlichen Haftungsverfahren befunden, dass die Versorgung mit Disk-Implantaten nicht als Außenseitermethode, sondern als allgemein anerkannte Heilmethode angesehen werden könne. Zugrunde lag die Versorgung der Klägerin mit vier Disk-Implantaten im Oberkiefer, nachdem acht nicht erhaltungswürdige Zähne dort entfernt worden waren. Die klinischen Kontrollen zeigten zunächst auch unter Berücksichtigung bildgebender Befunde die einwandfreie Einheilung der Implantate und die Funktionsgerechtigkeit der aufgebrachten Prothetik. Zwei Jahre später traten Schmerzen im Bereich eines Implantates auf, an einem anderen Implantat war eine Entzündung ersichtlich. Nach Entfernung der dort befindlichen Brücke wurde festgestellt, dass eines der Implantate gebrochen war und sich die anderen in jeweils unterschiedlichem Umfang gelockert hatten, so dass alle vier Implantate entfernt wurden. Im Hinblick auf eine spätere Folgeimplantation wurde Knochenzementmaterial eingebracht und ein Abdruck für eine Übergangsprothese gefertigt. Die Parteien stritten nun über die Fehlerhaftigkeit der Behandlung und auch die Erforderlichkeit der Entfernung sämtlicher Implantate. Sachverständig beraten stellte die Kammer fest, dass ein Behandlungsfehler nicht ersichtlich sei; die Zahnoperation mit Einbringung der Implantate ohne vorherigen Knochenaufbau bei einer Knochenhöhe von 4 mm sei aufgrund der besonderen Konzeption und des abweichenden Wirkungsprinzipes der Disk-Implantate mit flächiger Verteilung der Kräfte über eine horizontale Fläche kunstgerecht erfolgt. Darüber hinaus sei auch eine sofortige Belastung aufgrund der hohen Primärstabilität möglich. Die Anzahl der eingesetzten Implantate sei ebenfalls nicht zu beanstanden, entgegen der Forderung der Klägerin hätten nicht 6-8 Implantate eingesetzt werden müssen. Die diesbezüglichen Empfehlungen gelten nur für Schraub- oder Zylinderimplantate, seien daher auf die hier verwendeten BOI-Implantate nicht übertragbar. Darüber hinaus bestünde im Vergleich zu anderen Implantaten keine höheren Verlustrate. Da die Art der Implantate auch bereits seit den 80er Jahren verwendet werde – u.a. in vielfältigen Mischformen – handele es sich nicht um eine Neulandmethode. Allein die Tatsache, dass diese Implantate eine geringere Verwendung in Deutschland haben, führe nicht dazu, dass es sich nicht um eine allgemein anerkannte Heilmethode handeln würde. Die Entfernung der Implantate sei nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt, zumindest könne ein Behandlungsfehler diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, da die Implantate nicht mehr in situ befindlich waren. Ansprüche aus einem etwaigen Aufklärungsmangel seien nach Auffassung der Kammer verjährt, unabhängig davon, ob ein Aufklärungsmangel überhaupt vorliegen würde. Bei der Verletzung einer Aufklärungspflicht reiche zwar hinsichtlich der Verjährung nicht bereits die Kenntnis einer unterlassenen Aufklärung, vielmehr habe der Geschädigte die erforderliche Kenntnis erst, wenn er die Umstände kennt, aus denen sich die Offenbarungspflicht und ihr Umfang sowie ihre Verletzung ergebe. Demnach müsse eine Kenntnis vorliegen, dass das nach der Behandlung verwirklichte Risiko der Schädigung dem behandelnden Arzt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und er deshalb hierüber hätte aufklären müssen. Aus der Korrespondenz der Klägerin mit der Haftpflichtversicherung gehe jedoch hervor, dass die Klägerin den Beklagten unwahre Aussagen zum Einsatz von Disk-Implantaten bei geringem Knochenabstand und eine fehlende Aufklärung zur Möglichkeit des Knochenaufbaus sowie eine unzureichende Versorgung mit nur vier Implantaten für eine festsitzende Brücke im Bereich des Oberkiefers, dem wissenschaftlichen Stand und der allgemeinen Praxis widersprechend, sowie das Entfernen der vier Implantate ohne Zustimmung und Aufklärung vorwerfe und im Übrigen auch die Entfernung der vier Implantate ohne Zustimmung und Aufklärung rügt. Darüber hinaus werde in der Korrespondenz auch explizit aufgeführt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine mündliche oder schriftliche Zustimmung zum Entfernen der Implantate gegeben habe und über den operativen Eingriff erst nach der Operation informiert worden sei, sie habe zudem mehrfach aufgefordert, die Operation abzubrechen, dem sei nicht nachgegangen worden. Damit kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bereits dezidierte Kenntnisse über sämtliche von ihr behaupteten Fehlbehandlungen wie z.B. eine unzureichende Aufklärung im Oktober 2007 hatte und bis zum 31.12.2010 Klage hätte erheben müssen; da die Klage erst am 29.06.2011 beim Landgericht einging, war die Verjährung hierdurch nicht mehr gehemmt. Insofern wurde aus den o.g. Gründen in der Gesamtschau die Klage abgewiesen.

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