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  • AutorenbildClaudia Mareck

Verpflichtende Teilnahme als InEK-Kalkulationskrankenhaus?

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde § 17b Abs. 3 KHG um die Sätze 6 und 7 dergestalt ergänzt, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene zur Entwicklung und Umsetzung eines praktikablen Konzepts für die Bewertungsrelation der Fallpauschalen verpflichtet sind unter der Maßgabe einer repräsentativen Stichprobe von Kalkulationskrankenhäusern. Dabei können sie bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten. Die Gesetzesbegründung sah vor, dass die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene auf Grundlage eines vom InEK zu erarbeitenden Vorschlags bis zum 31.12.2016 ein Konzept zu erstellen haben. Als Grundlage der repräsentativen Kalkulationsgrundlage sind Struktur- und Leistungsmerkmale der Grundgesamtheit heranzuziehen. Die Vertragsparteien erhielten die Befugnis, geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen. Die entsprechende Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG wurde am 02.09.2016 beschlossen. Am 31.10.2016 wurden beim InEK in einem Losverfahren 40 Krankenhäuser ausgewählt und im Nachgang darüber informiert, dass sie an der Kalkulation der Krankenhausentgelte für die Daten- und Lieferungsjahre 2016 bis 2020 teilzunehmen haben. Diesbezügliche Mitteilungen erhielten die Häuser mit Schreiben aus November 2016. Mindestens ein Krankenhausträger wehrte sich dagegen und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Köln (Az. 7 K 5524/17). Der Ausgang des Verfahrens wird mit Spannung zu erwarten sein, da – soweit ersichtlich in dieser Form erstmals – die Rolle des InEK und seine Befugnisse auf dem Prüfstand gestellt werden. Wir werden hierzu weiter berichten.

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