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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Keine Haftung bei teilweise unzureichender Aufklärung bei zwei kombinierten Eingriffen

Im Rahmen eines Verfahrens über Anwaltshaftung hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.05.2017 auch über die Haftung bei teilweise unzureichender Aufklärung bei zwei kombinierten Eingriffen entschieden. In dem zugrunde liegenden Behandlungsfall war eine Katarakt-Operation mit gleichzeitiger Astigmatismuskorrektur durchgeführt worden. Eine ausreichende Aufklärung war nur hinsichtlich der Katarakt-Operation durchgeführt worden; bei der Hornhautbegradigung (Astigmatismuskorrektur) war die Aufklärung unzureichend. Nichts desto trotz entstand hieraus keine Haftung, da nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Astigmatismuskorrektur zu der Vernarbung der Hornhautoberfläche bei der Klägerin geführt hatte. Insofern sah es der Senat nicht als erwiesen an, dass jedenfalls auch die Astigmatismuskorrektur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Vernarbung der Hornhautoberfläche geführt hat. Grundsätzlich müsse der Patient beweisen, dass sein Körper- oder Gesundheitsschaden Folge des Behandlungsfehlers oder des – mangels ordnungsgemäßer Aufklärung – rechtswidrigen Eingriffes sei, wobei eine Mitursächlichkeit genüge. Bei einem Schaden, der sowohl durch den durch die Einwilligung gedeckten und behandlungsfehlerfrei durchgeführten Teil des Eingriffes als auch durch den durch die Einwilligung nicht mehr gedeckten und daher nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden sein kann, haftet der Arzt grundsätzlich nur dann, wenn der Patient beweist, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden ist. Dem Patienten komme dabei eine Beweiserleichterung aus § 287 ZPO zugute, da Primärschaden i.S. des § 286 ZPO bereits die rechtswidrige Behandlungsmaßnahme, d.h. die Operation infolge mangelhafter Aufklärung sei. Im Rahmen des § 287 ZPO genüge dann für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Da allerdings der gerichtliche Sachverständige mitteilte, dass Einschnitte an einer Stelle der Hornhaut grundsätzlich auch Wundheilungsstörungen und einen irregulären Astigmatismus an einer ganz anderen Stelle der Hornhaut verursachen könnten und bereits durch die Operation am grauen Star (Katarakt-Operation) die Hornhautoberfläche immer verändert werde, könne diese für sich alleine bereits zum Auftreten eines irregulären Astigmatismus führen. Es fehlte dementsprechend an einer ausreichenden Grundlage zur Überzeugungsbildung des Senates, dass die Astigmatismuskorrektur für den bei der Klägerin vorhandenen irregulären Astigmatismus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (jedenfalls mit-)ursächlich geworden sei. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass die Kombination der Eingriffe die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Hornhautvernarbung erhöht hat, stelle nach Ansicht des Senates zwar einen theoretischen, nicht jedoch einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Ursächlichkeit dar. Insofern konnte eine Haftung nicht festgestellt werden.

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