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  • AutorenbildClaudia Mareck

Oberlandesgericht Düsseldorf: Kein Abrechnungsbetrug bei Speziallaborleistungen

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt Speziallaborleistungen als eigene abrechnen kann, befasste sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 20.01.2017 (Az. III-1 Ws 482/15). M II-Laborleistungen können über eine Laborgemeinschaft erfolgen, M III-Leistungen kann der Arzt nur dann abrechnen, wenn er sie persönlich erbringt. Dies erfordert entweder sein eigenständiges Tätigwerden oder die Leistungserbringung unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung. Ähnlich wie bei wahlärztlichen Leistungen muss der Arzt diesen sein „persönliches Gepräge“ geben. Unter Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, es lasse sich dort nicht entnehmen, wodurch sich das erforderliche "persönliche Gepräge" der ärztlichen Leistung in dem zunehmend von automatisierten Arbeitsabläufen bestimmten Bereich der Laboranalytik auszeichne. Zwingend müsse der abrechnende Arzt die medizinische Validation des Untersuchungsergebnisses vornehmen. Ob er während des Ablaufes der automatisierten technischen Analysevorgänge im Labor anwesend sein müsse, oder ob die persönliche bzw. telefonische Erreichbarkeit genüge, oder ob auch auf diese verzichtet werden könne, sei in der GOÄ nicht geregelt. Aufgrund der unklaren Rechtslage zu einer gebührenrechtlichen Zweifelsfrage sei ein Abrechnungsbetrug nicht gegeben, wenn der Arzt einen Befund validiert und abrechnet, ohne während der technischen Leistungserbringung im Labor anwesend gewesen zu sein. Auch, wenn dies nach zumindest strafrechtlicher Entwarnung für die Vergangenheit und Gegenwart aussieht, ist die gebührenrechtliche Entwicklung zu beobachten. Denn in der zum Stand September 2015 vorgelegten GOÄ-Reform ist vorgesehen, dass Speziallaborleistungen nur abgerechnet werden können, wenn der abrechnende Arzt während des Analyseablaufs höchstpersönlich die ordnungsgemäße Probenvorbereitung, die regelmäßige ordnungsgemäße Wartung der Laborgeräte und Bedienungsabläufe durch das Laborpersonal inklusive der Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie die Dokumentation der Ergebnisse überwacht. Der Arzt muss ferner höchstpersönlich und nicht nur telefonisch während der Analyse anwesend sein und persönlich vor Ort die Plausibilität der Analyseergebnisse überprüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die neue GOÄ die bisherige Rechtsunsicherheit im Sinne strengerer Anforderungen auflösen wird. Unterschiedlich gehen das Oberlandesgericht Düsseldorf und der Entwurf der GOÄ allerdings mit der Frage um, ob eine besondere, nach ärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Zusatzqualifikation Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung von Speziallaborleistungen ist. Während das Oberlandesgericht Düsseldorf dies verneint, normiert der Entwurf der GOÄ 2015 eine entsprechende Zusatzbezeichnung oder Fachkunde.

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