Vergütungsanspruch bei untauglichem Langzeitprovisorium sowie Erstattung von Privatgutachterkosten
Der behandelnde Zahnarzt, hier Drittwiderbeklagter, hatte bei dem Beklagten ein Langzeitprovisorium von 45 auf 47 eingesetzt. Bereits zwei Monate nach dem Einsetzen des Langzeitprovisoriums kam es zu einem Verlust des Zahnes 44, der mitursächlich auch durch den Drittwiderbeklagten mit verursacht wurde. Daraufhin musste ein neues Langzeitprovisorium von 43 über 45 auf 47 hergestellt werden. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 15.02.2017, Az. 3 U 2991/16) führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder für einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, nicht als brauchbar angesehen werden kann, wenn es lediglich für einen kurzen Zeitraum (hier zwei Monate) getragen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat der Behandler und im vorliegenden Fall die Klägerin (Abrechnungsgesellschaft) keinen Honoraranspruch. Des Weiteren hatte der Beklagte gerügt, dass das erstinstanzliche Gericht die geltend gemachten Kosten für ein zahnärztliches Privatgutachten nur mit 20 % bewertet hatte. Der Senat beurteilt das Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichtes als nicht fehlerhaft. Der Ersatz von Gutachterkosten kommt nur anteilig in Betracht, soweit nicht alle von Seiten des Beklagten behaupteten Mängel dann im anschließenden Gerichtsgutachten bestätigt werden. Die Höhe der Reduktion liegt dann im Ermessen des entscheidenden Gerichtes.