Auch ein MVZ kann ein MVZ gründen
Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 30.11.2016 (Az. L 4 KA 20/14) entschieden, dass auch ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum Gründerin eines weiteren MVZ sein kann. Die Berechtigung zur Gründung ergebe sich aus § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V, nach welchem § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V entsprechend anwendbar ist. Danach darf ein MVZ von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V entsprechend auf MVZ anwendbar, soweit sie sich auf Ärzte beziehen und nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung stelle § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V nicht dar. Mit dem GKV-Versorgungstrukturgesetz wurde zwar die Gründungsberechtigung für MVZ neu geregelt. Laut Gesetzesbegründung sollte die Neufassung dazu dienen, nur noch den Leistungsträgern eine Berechtigung einzuräumen, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären Versorgung der Versicherten sichergestellt haben. Zu diesem Kreis gehören auch MVZ. Die seinerzeit durch den Gesetzgeber gesehene Gefahr von Mittelabflüssen an private, rein gewinnorientierte Organisationen und der Beeinflussung medizinischer Entscheidungen durch Kapitalinteressen sei bei MVZ nicht höher einzustufen als bei den ausdrücklich in § 95 Abs. 1a SGB V i.d.F. des GKV-VStG genannten zugelassenen Krankenhäusern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 6 KA 1/17 R anhängig.