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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Verkehrssicherungspflichten I: Obhut- und Schutzpflicht einer Klinik

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2017 die Obhut- bzw. Schutzpflicht einer Klinik gegenüber einer Patientin mit Hin- und Weglauftendenz konkretisiert (Az. I 26 U 30/16). In dem Klageverfahren der privaten Krankenversicherung gegenüber dem Krankenhaus ging es um die Kosten aus dem Sturz der bei der Klägerin versicherten Patientin aus dem Zimmerfenster mit der Folge erheblicher Verletzungen in Form eines traumatischen Hämatopneumothorax, einer Rippenserienfraktur, einer Lendenwirbelkörper 1-Fraktur, einer instabilen Beckenringfraktur links sowie einer Oberschenkelfraktur links. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren ihre Angriffe aufrechterhalten, die Medikation der Versicherten sei unzureichend gewesen und durch Verstellen der Zimmertür mit einem Bett sei die Patientin zum Hinausklettern aus dem Fenster provoziert worden. Während im Berufungsverfahren eine fehlerhafte medikamentöse Behandlung weiterhin nicht feststellbar war, kam der Senat jedoch zu dem Ergebnis, dass Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend eingehalten worden seien. Der Klinik habe es, da sie eine Gefahrenlage geschaffen habe, oblegen, erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). Für die Behandlerseite bestehe mit der stationären Aufnahme eines Patienten nicht nur die Aufgabe der dem medizinischen Standard entsprechenden ärztlichen Behandlung, sondern auch Obhut- und Schutzpflichten in der Art, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein körperlicher und geistiger Zustand dies gebiete. Nach den Ausführungen des Senates unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.06.2005 (Az. I-8 U 124/03) sei im Einzelfall maßgebend, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex-ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könne. Im vorliegenden Fall reichten die getroffenen Maßnahmen nicht aus, da bei der Patientin Hin- und Weglauftendenzen vorlagen und auch die Beklagte die Gefahr der Flucht gesehen habe und deswegen die Zimmertür verstellte. Eine ruhendstellende Medikation war in den vorangegangenen Tagen erfolglos geblieben, insofern sei weiterhin mit unkalkulierbaren Verhalten der Patientin zu rechnen gewesen, insbesondere mit Fluchtversuchen. Der gerichtliche Sachverständige hatte erstinstanzlich zwar einen derartigen Fluchtversuch durch das Fenster für nicht vorhersehbar angesehen. Dies sah der Senat allerdings im Widerspruch zu den vom Sachverständigen geschilderten Grundlagen und den konkret vorliegenden objektiven Umständen, die er in der Begutachtung plausibel darlegte. Insbesondere könne zwar die vom Sachverständigen herangezogene unzureichende personelle Situation auf der internistischen Station das Geschehen nachvollziehbar machen, nicht jedoch die beklagte Klinik entlasten. Mit einem Fluchtversuch durch das Fenster musste gerechnet werden. Unter Rückgriff auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und die dort beigefügten Fotos war das Krankenzimmer mit einem nicht abschließbaren Fenster mit einem Griff in Höhe von 1,70 m versehen. Die Arretierung des Fensters in Kippstellung sei nicht möglich gewesen oder nicht erfolgt. Maßgeblich war jedoch, dass vor dem Fenster ein Tisch und vor dem Tisch ein Stuhl gestanden habe. Für einen dementen, körperlich nicht übermäßig eingeschränkten Patienten sei es daher ohne weiteres möglich gewesen, quasi stufenweise zum Fenster zu gelangen. Da sich das Fenster 5 m oberhalb eines Vordaches befand, musste auch mit erheblichen Verletzungen im Falle eines Fenstersturzes gerechnet werden. Auch aus einer ex-ante-Bewertung musste dies zu Sicherungsmaßnahmen führen. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Patientin zu gebrechlich für den Fluchtweg war, wogegen im Übrigen auch das tatsächliche Geschehen sprach. Effektive Sicherungsmaßnahmen seien nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen. Bereits das Entfernen von Tisch und Stuhl hätte das Hingelangen zum Fenster erschwert. Effektiv und zumutbar wäre auch eine Blockierung durch Verriegeln des Fensters in Kippstellung oder das Anbringen von verschließbaren Fenstergriffen gewesen. Auch hätte in Betracht gezogen werden müssen, die Patientin aufgrund ihres auffälligen Verhaltens als Notfall auf eine geschlossene geriatrische Station oder in eine ebenerdig gelegene Abteilung zu verlegen. Wären diese Maßnahmen nicht möglich gewesen, hätte die Patientin gar nicht in diese Abteilung aufgenommen werden dürfen, dann läge sogar ein Organisationsverschulden vor. Es komme darüber hinaus auch nicht darauf an, inwiefern die Patientin die Sicherungsmaßnahmen überhaupt bemerkt hatte, da der Sicherungsversuch durch Blockade der Zimmertür mit einem Bett keine Auswirkungen auf die am Fenster geschaffene Gefahrenlage gehabt habe.

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