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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Ausgleichsanspruch eines Haftpflichtversicherers: Entstehung und Verjährung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.11.2016 (Az. VI ZR 200/15) festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. in dem Moment, in dem die Gesamtschuld im Außenverhältnis entsteht. Im Hinblick auf die Verjährung ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bezifferung des Anspruches erfolgen kann. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Arbeitsunfall zugrunde, infolge dessen der Geschädigte die beiden bei der Klägerin haftpflichtversicherten Erstbehandler erfolgreich verklagte. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherung die Zahlungsverbindlichkeiten aus dem Urteil des ursprünglich zuständigen Landgerichts Saarbrücken vom 29.11.2001 erfüllt hatte, nahm sie dann die Beklagten zu 1) und 2) (Nachbehandler und Krankenhausbetreiber) gesamtschuldnerisch im internen Schadensausgleich in Anspruch. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 24.10.2007 zu einer jeweils 50%igen Kostentragungspflicht aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Im weiteren Verlauf einigte sich die Klägerin dann mit der aufgrund des Arbeitsunfalles zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft auf eine abschließende Zahlung i.H.v. 800.000,- Euro. Bezüglich dieses Betrages nahm die Klägerin die Beklagten in Anspruch. Das erstinstanzlich befasste Landgericht Hagen bestätigte eine 50%ige Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Vergleichsbetrages mit der Berufsgenossenschaft. Alle weiteren Ansprüche vor dem 01.01.2009 seien jedoch verjährt. Das Oberlandesgericht Hamm hat anschließend die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung per Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung nun aus, dass – entgegen den Ausführungen des Landgerichtes Hagen, dem sich das Oberlandesgericht Hamm angeschlossen hat – im vorliegenden Fall grundsätzlich eine vollumfängliche gesamtschuldnerische Haftung der Versicherungsnehmer der Klägerin sowie der Beklagten bestehe. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Diesbezüglich kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht, in dem mehrere Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber ersatzpflichtig werden, d.h., dass eine Gesamtschuld im Außenverhältnis entsteht. Allein dieser Zeitpunkt ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB bezüglich der Verjährung beginnt. Auch führt der Bundesgerichtshof aus, dass – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes – es nicht darauf ankommt, dass der Ausgleichsanspruch bereits beziffert beziehungsweise eine Leistungsklage erhoben werden kann. Zur Geltendmachung der Ansprüche reicht es bereits aus, wenn eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden kann. Den Zeitpunkt des Schadens des Entstehens des Gesamtschuldverhältnisses gibt der Bundesgerichtshof mit dem Zeitpunkt des Behandlungsfehlers der Beklagten als Nachbehandler an. Verjährungsrechtlich wiederum ist der eingetretene Schaden als Einheit anzusehen; der Bundesgerichtshof hält insofern an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Dies bedeutet, dass sich der Eintritt der Verjährung nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem der erste Schaden eingetreten ist und mit weiteren Schadenspositionen zu rechnen ist. Somit sind auch alle vorhersehbaren Spätfolgen bereits von dem Verjährungseintritt erfasst. Auch diesbezüglich muss im Zweifelsfall zur Hemmung bereits eine Feststellungsklage erhoben werden. Im vorliegenden Fall bedeutete dies konkret, dass die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB erst dann entstehe, soweit die Fälligkeit der auf Ersatz dieser Position gerichteten Forderungen vorliegt. Der Bundesgerichtshof verweist somit darauf, dass hier im Vorfeld bereits eine Feststellungsklage hätte erhoben werden müssen. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

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