Verlust von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter prothetischer Versorgung bei fehlender Frists
In seinem Beschluss vom 06.12.2016 weist das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1119/16) darauf hin, dass – soweit ein Patient einen Mangel an einem Zahnersatz durch eine/n nachbehandelnde/n Zahnärztin/Zahnarzt beseitigen lässt, ohne zuvor dem ursprünglichen Behandler die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben zu haben – der Patient bzgl. der Gewährsleistungs- und Ersatzansprüche hinsichtlich aller in Betracht kommender Rechtsgründe verlustig geht. Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige in der ersten Instanz festgestellt, dass ein Mangel hinsichtlich der durch den Beklagten eingegliederten Oberkieferprothetik dahingehend bestehen würde, dass die verwendeten „Reiterchen“ nicht ausreichend stabil genug waren. Diese „Reiterchen“ hatte der Kläger dann durch einen Nachbehandler ersetzen lassen, ohne den ursprünglichen Behandler zuvor zur Nacherfüllung aufzufordern. Der Senat führt in diesem Zusammenhang aus, dass dem Beklagten hier von Seiten des Klägers eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen war. Entgegen der Behauptung des Klägers gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Beseitigung dieses Mangels weder verweigert hatte, noch war die Mängelbeseitigung für den Kläger unzumutbar. Die Zumutbarkeit wurde dahingehend begründet, dass gerade keine Umstände vorlagen, aufgrund derer das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung von vornherein nachhaltig erschüttert war oder unzumutbare Unannehmlichkeiten zu erwarten gewesen wären. An dieser Stelle führte der Senat aus, dass die Verweigerung des Klägers auch eine Unterkieferprothetik zu erstellen, nicht geeignet ist, das Vertrauensverhältnis hinsichtlich der Nacherfüllung bezogen auf die Oberkieferprothetik zu erschüttern. Ergänzend führte der Senat aus, dass der aufgetretene Mangel hinsichtlich der „Reiterchen“ primär auf einen Laborfehler zurückzuführen sei, für den der Beklagte zwar haftet, er diesen aber nicht verursacht habe. Insofern kam auch unter diesem Aspekt nicht von einem Vertrauensverlust die Rede sein. Abschließend wies der Senat darauf hin, dass auch das Reparieren der Prothetik und der damit einhergehenden Problematik, dass der Kläger 3 Tage ohne Zahnprothetik auskommen muss, ebenfalls nicht dazu führen würde, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei. Unter Zusammenfassung aller o. g. Punkte kam der Senat dann zu dem Ergebnis, dass die Mängelbeseitigung der Prothetik gerade nicht unzumutbar war.