Bundessozialgericht: Grundsätzlich keine Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit der
Im vorliegenden Fall war ein Vertragsarzt aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zum Betrieb eines Dialysezentrums ausgeschieden und hatte seinen Versorgungsauftrag nach der Dialysevereinbarung für sich geltend gemacht. Die BAG hatte daraufhin zum einen gegen die Kassenärztliche Vereinigung geklagt, welche die Genehmigung dem Arzt erteilt hatte und zum anderen von dem ausgeschiedenen Arzt u.a. Schadensersatz wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte beansprucht. Das Bundessozialgericht bestätigte nun seine bisherige Rechtsprechung, dass zumindest für Versorgungsaufträge nach den Dialysevereinbarungen ab dem Jahr 2002 diese nicht dem einzelnen Arzt, sondern der BAG zustehen. Der Versorgungsauftrag ist daher nicht auf den Arzt übergegangen (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 15.03.2017, Az. B 6 KA 20/16 R). Jedoch setzte es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Übergangsfrist bis zum Jahresende, damit sich die Patienten mit den neuen Gegebenheiten abfinden sowie die BAG und die Kassenärztliche Vereinigung die Nachfolge regeln können und der Arzt seine Praxis abwickeln kann. Die BAG obsiegte allerdings nicht mit dem gegen den Kollegen geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, welcher sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb stützte. Hier entschied das Bundessozialgericht (vgl. Urt. v. 15.03.2017, Az. B 6 KA 35/16 R), dass sich Ärzte im Streit um Praxissitze und Versorgungsaufträge regelhaft nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen können. Es urteilte, dass das Wettbewerbsrecht in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich keine Anwendung finde. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nur in Ausnahmefällen, sofern effektiver Rechtsschutz nicht anders zu gewährleisten sei. Das Bundessozialgericht hatte beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 zwei Anästhesisten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen ein Krankenhaus im Bereich des ambulanten Operierens zugestanden, nachdem dieses zwei operativ tätige Chirurgen als Honorarärzte angeworben hatte (Bundessozialgericht, Urt. v. 23.03.2011, Az. B 6 KA 11/10 R).