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  • AutorenbildClaudia Mareck

Kein ärztlicher Bereitschaftsdienst durch ermächtigte Krankenhausärzte

Nach § 116 SGB V persönlich ermächtigte Krankenhausärzte nehmen grundsätzlich an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Doch schließt dies auch die Heranziehung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung mit ein? Nein – so entschied nun das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 14.12.2016 (Az. L 4 KA 18/15). Die Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folge aus seinem Zulassungsstatus und stelle damit einen Annex zur Niederlassung in freier Praxis dar. Ein ermächtigter Krankenhausarzt sei aber nicht in freier Praxis niedergelassen. Seine Ermächtigung sei gegenüber der Zulassung nicht nur nachrangig, sondern insbesondere streng auf den von den Zulassungsgremien im Ermächtigungsbescheid explizit benannten Umfang begrenzt. Nur in diesem Rahmen nehme der ermächtigte Krankenhausarzt im Sinne von § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teil und unterscheide sich damit grundlegend von dem in freier Praxis (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) arbeitenden zugelassenen Vertragsarzt. Inwiefern ermächtigte Krankenhausätzte am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist regelmäßig in der Bereitschaftsdienstordnung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geregelt. Die Entscheidung des LSG Hessen ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 6 KA 7/17 B anhängig.

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