BAG: 10 Stunden Ruhezeit zwischen Arbeit und Betriebsratstätigkeit
Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass zwischen zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von in der Regel mindestens elf Stunden liegen muss. Für Krankenhäuser gilt die Ausnahme, dass im Einzelfall eine Ruhezeit von zehn Stunden ausreicht, wenn dies durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 18.01.2017 (Az. 7 AZR 224/15) nun, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz ohne Lohnminderung früher verlassen dürfen, wenn ansonsten die vorgesehene Ruhezeit nicht eingehalten werde. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Nachtschicht früher abgebrochen, um die Ruhezeit für eine am nächsten Tag um 13 Uhr einberufene Betriebsratssitzung einzuhalten. Das BAG urteilte, die Nachtschicht müsse dem Arbeitnehmerkonto voll zugeschrieben werden, es entschied aber nicht über Frage, ob die Betriebsratstätigkeit voll als Arbeit anzusehen sei. Im Ergebnis sind jedoch Betriebsratsmitglieder bei Bedarf ohne eine Minderung ihres Arbeitsentgelts von ihrer regulären Arbeit zu befreien, damit sie die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten können.