top of page
AutorenbildClaudia Mareck

BAG: 10 Stunden Ruhezeit zwischen Arbeit und Betriebsratstätigkeit

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass zwischen zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von in der Regel mindestens elf Stunden liegen muss. Für Krankenhäuser gilt die Ausnahme, dass im Einzelfall eine Ruhezeit von zehn Stunden ausreicht, wenn dies durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 18.01.2017 (Az. 7 AZR 224/15) nun, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz ohne Lohnminderung früher verlassen dürfen, wenn ansonsten die vorgesehene Ruhezeit nicht eingehalten werde. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Nachtschicht früher abgebrochen, um die Ruhezeit für eine am nächsten Tag um 13 Uhr einberufene Betriebsratssitzung einzuhalten. Das BAG urteilte, die Nachtschicht müsse dem Arbeitnehmerkonto voll zugeschrieben werden, es entschied aber nicht über Frage, ob die Betriebsratstätigkeit voll als Arbeit anzusehen sei. Im Ergebnis sind jedoch Betriebsratsmitglieder bei Bedarf ohne eine Minderung ihres Arbeitsentgelts von ihrer regulären Arbeit zu befreien, damit sie die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten können.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page