BAG: DRK-Schwestern sind Leiharbeiterinnen i.S.d. AÜG
Sofern eine Schwester des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), die einer DRK-Schwesternschaft angehört, über einen Gestellungsvertrag in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung und gegen Entgelt tätig zu sein, liegt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor, so das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.02.2017 (Az.: 1 ABR 62/12). Verstößt der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, kann der Betriebsrat des betroffenen Krankenhauses der Einstellung der Schwester die erforderliche Zustimmung verweigern. Dem aktuellen Beschluss vorangegangen war ein Vorabentscheidungsgesuch des Bundesarbeitsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, welcher entschieden hatte, dass auch die Rotkreuzschwestern in den Anwendungsbereich der europäischen Leiharbeitsrichtlinie fallen. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun unter unionsrechtskonformer Auslegung, dass eine Arbeitnehmerüberlassung auch dann gegeben sei, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der dem eines Arbeitnehmers entspricht. Dies trifft auf die DRK-Schwestern zu. Nach Angaben des DRK-Verbandes sind über Gestellungsverträge ca. 18.000 der insgesamt 25.000 Schwestern nicht in DRK-Kliniken tätig, sondern gegen ein Entgelt, welches Personal- und Verwaltungskosten umfasst, an andere Krankenhäuser „entliehen“. Da ist eine politische Lösung gefragt: Nach Abstimmung zwischen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und DRK-Präsident Rudolf soll das AÜG zwar auf die DRK-Schwestern anwendbar sein, die Höchstgrenze der Arbeitnehmerüberlassung von 18 Monaten jedoch keine Geltung finden.