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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Teilnahme eines Notarztes am Rettungsdienst in Thüringen als Amtshaftung

Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat mit der Entscheidung vom 12.01.2017 (Az. III ZR 312/16) seine vorherige Rechtsprechung zur Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten, die er zuvor auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis begründet ansah, aufgegeben. Die Gesetzeslage sei mittlerweile überholt und stehe der Bewertung der Tätigkeit des Notarztes als Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht entgegen. Speziell im Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16.07.2008 seien zwar die Landkreise nach § 5 Abs. 1 S. 1 Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Hiervon seien sie aber nach S. 2 bei der notärztlichen Versorgung ausgenommen. Ausdrücklich seien in den §§ 5 und 7 ThürRettG zwei Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes geregelt und diese zwei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Trägerin zugewiesen. Die notärztliche Versorgung sei vom Aufgabenspektrum des Landkreises nicht erfasst und ausdrücklich der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen. Diese haftet damit für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz. Die gegen den Landkreis gerichtete Klage war damit ohne Erfolg. Der beklagte Landkreis sei weder Anstellungskörperschaft des Notarztes, noch habe er ihm konkrete Aufgaben übertragen, bei deren Wahrnehmung Pflichten verletzt wurden. Passivlegitimiert wäre insofern die Kassenärztliche Vereinigung gewesen. Ausdrücklich hat der Senat aber auch betont, dass es in anderen Bundesländern andere landesgesetzliche Regelungen geben könne; entscheidend komme es auf die jeweilige landesgesetzliche Regelung und darauf an, wer danach derjenige sei, der dem Notarzt seine Aufgaben übertragen hat. Im Übrigen sei es sachgerecht, den Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Personen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer, die mit dem Notarzt eine Funktionseinheit bilden), einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, müsse als Einheit beurteilt werden, es gehe überdies nicht an, eine einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen.

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