BGH: Anordnung auf Übersendung der Krankenunterlagen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO im selbständigen Beweisv
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.11.2016 (Az. VI ZB 23/16) eine Rechtsbeschwerde gegen eine unterlassene Anordnung auf Herausgabe von Hygieneunterlagen der Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Verwerfung erfolgte unter dem Hinweis, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine unterlassene Anordnung hinsichtlich der Vorlage von Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO an sich schon unzulässig ist, da eine sofortige Beschwerde gegen eine unterlassene Anordnung, für die kein Antrag erforderlich ist, unzulässig ist. Der Senat führt weiter aus, dass das Ergebnis auch sachgerecht sei. Entscheidend ist, dass hinsichtlich der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag der Partei vorliegen muss. Diesen Vortrag hat ein Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung zu überprüfen. Allerdings verhält es sich so, dass die Gerichte in selbständigen Beweisverfahren eine solche Ermessensausübung nicht durchführen können, da es im selbständigen Beweisverfahren gerade keine Schlüssigkeits- und/oder Erheblichkeitsprüfungen durchführen kann. Dies bedeutet in Weiterführung des Rechtsgedankens des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung auf Vorlage von Urkunden (auch Krankenunterlagen) von Seiten der Gerichte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 142 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist. Selbst bei einer unzulässigerweise erfolgten Anordnung können derjenigen Partei, die die Urkunde nicht vorlegt, keine prozessualen Nachteile erwachsen, da die Gerichte keine ordnungsgemäße Ermessensausübung durchführen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte im selbständigen Beweisverfahren weiterhin versuchen werden, die Vorlage der Krankenunterlagen unter einem entsprechenden Hinweis bezüglich einer etwaigen Sanktionierung im Hauptsachenprozess gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zu erzwingen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs weiterentwickelt.