Keine andere Aufklärung bei geringfügiger Erhöhung des Operationsrisikos bei bestimmten Begleiterkra
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in Bezug auf die notwendige Aufklärung über Operationsrisiken in seinem Beschluss vom 03.11.2015 (5 U 82/15) darauf hingewiesen, dass eine Aufklärung über die Risiken einer Operation im Großen und Ganzen zu erfolgen habe; ist das Operationsrisiko bei bestimmten Begleiterkrankungen um wenige Prozent erhöht, stelle dies eine nur geringfügige Erhöhung dar, die nicht gesondert aufklärungspflichtig ist (hier: Erhöhung von 1% auf 3% bezüglich einer Nervverletzung bei Hüftoperation bei bestehender Polyneuropathie). Den Patienten interessieren in der Regel nur die Auswirkungen für sein Leben, die im Fall der Verwirklichung des Risikos eintreten. Die Erhöhung des Risikos durch eine bestimmte Begleiterkrankung lasse gewöhnlich nur sehr begrenzte Rückschlüsse auf das insgesamt bestehende, dementsprechend individuelle Risiko zu, da sich in Ermangelung von Studien gar nicht zuverlässig sagen lasse, in welchem Ausmaß eine bestimmte Begleiterkrankung das individuelle Risiko im Allgemeinen erhöht. Darüber hinaus könne das Ausmaß des individuellen Risikos durch den sonstigen Gesundheitszustand (z. B. durch weitere Begleiterkrankungen) beeinflusst werden. Dementsprechend haben Risikostatistiken nur einen geringen Wert für das Ausmaß der Aufklärung.