Berufsverbot für Rettungsassistent
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. 8 ME 213/15) entschieden, dass ein nichtärztlicher Rettungsassistent, der den Patienten ohne ärztliche Anweisung Schmerzmittel spritzt, für den Beruf ungeeignet ist. Mangels Zuverlässigkeit kann ihm die Zulassung entzogen werden. Der Rettungsassistent hatte einer Patientin einen venösen Zugang gelegt und daraufhin zwei Schmerzmittel verabreicht, ohne dass zuvor eine entsprechende ärztliche Anweisung vorlag. Dies verursachte bei der Patientin Störungen der Feinmotorik, der Sprache sowie der bildlichen Wahrnehmung. Strafrechtlich wurde der Rettungsassistent wegen vorsätzlicher Körperverletzung belangt und erhielt eine Geldstrafe. Sein Verhalten hatte nun auch berufsrechtliche Folgen: Aus dem Fehlverhalten müsse auf die mangelnde Zuverlässigkeit bei der Ausübung des Berufs geschlossen werden, so das OVG Lüneburg. Das Gericht wies darauf hin, dass Patienten darauf vertrauen dürfen, dass ihnen ein nichtärztlicher Rettungsdienst nur dann potenziell gefährliche Medikamente verabreicht, wenn eine ärztliche Weisung vorliegt. Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass der Rettungsassistent nicht ansatzweise Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte.