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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Krankenhausbehandlung: Erbringung der Hauptleistung durch eigenes Personal gilt nur für frühere Rech

Das BSG hat im Urteil vom 17.11.2015 (B 1 KR 12/15 R) allein in Bezug auf die Rechtslage im Jahr 2006 festgestellt, dass dem Krankenhaus bei Leistungserbringung durch Vertragsärzte in Bezug auf die Hauptleistung (hier: Wirbelsäulenoperation in der zugelassenen Fachabteilung Chirurgie) keinerlei Vergütungsanspruch zusteht. Das Krankenhaus habe nicht die gesetzlich geforderten institutionellen Voraussetzungen erfüllt; hierzu gehörten im Jahr 2006 gem. § 107 Abs. 1 Nr 3 SGB V eine jederzeitige Verfügbarkeit des Personals mit Direktionsrecht des Krankenhausträgers gegenüber dem ärztlichen Personal. Dies sei bei einem Vertragsarzt nicht gegeben gewesen, da nach seinerzeitigem Recht eine weitere ärztliche Tätigkeit mit der Tätigkeit des Vertragsarzt nicht vereinbar gewesen sei. Insbesondere im Bereich des Vergütungsrechts bedinge der Grundsatz der Beitragsstabilität der GKV in besonderem Maße eine Abgrenzung der Tätigkeit als Vertragsarzt zum Krankenhausarzt; Ausnahmen bedürften einer gesonderten gesetzlichen Regelung, wie zum Beispiel das Belegarztwesen. Erst die weitere Rechtsentwicklung (Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeit durch das Vertragsarztänderungsgesetz, Möglichkeit der Teilzulassung, insbesondere aber die Änderung der Regelung des § 2 Abs 1 S 1 KHEntgG im Jahr 2013) habe eine Änderung der institutionellen innerorganisatorischen Anforderungen bewirkt, so dass der Qualitätsgewinn über das Erfordernis fest eingebundener Ärzte hinreichend durch die Verpflichtung des Krankenhauses gemäß § 2 Abs 3 KHEntgG gesichert sei, bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen, dass diese die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärzte gelten.

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