Aufklärung am Tag des Eingriffes kann bei periradikulärer Therapie ausreichend sein
Das OLG Hamm hat im Urteil vom 01.12.2015 (Az. I-26 U 30/15, 26 U 30/15) die Aufklärung und Einwilligung zu einer periradikulären Therapie (PRT) am Tag des Eingriffes für ausreichend angesehen, da der Kläger bereits zuvor anlässlich vergleichbarer Eingriffe ausreichend aufgeklärt worden war und sich damals wie auch bei dem streitigen Eingriff zur Durchführung entschieden hatte. Grundsätzlich müsse eine Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. Während bei Eingriffen in stationärem Rahmen eine Aufklärung erst am Operationstag in der Regel verspätet sei, könne bei ambulanten Eingriffen eine Aufklärung am Tag des Eingriffes rechtzeitig sein; dem Patienten müsse allerdings eine eigenständige Entscheidung, ob er den Eingriff durchführen lassen wolle, überlassen bleiben. Im vorliegenden Fall gelte der Kläger zwar nicht als "voraufgeklärt" mit der Folge, dass er vor der erneuten PRT gar nicht mehr hätte aufgeklärt werden müssen. Er habe jedoch aufgrund der genannten Umstände nicht mehr diejenige Bedenk- und Entscheidungszeit benötigt, die einem Patienten zuzubilligen wäre, wenn die PRT erstmalig vorgenommen werden soll.