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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Schlichtungsverfahren bei Abrechnungsstreitigkeiten unter 2000 Euro nur noch freiwillig

Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Abrechnungsstreitigkeiten, die einen Streitwert von 2000 Euro nicht überschreiten, auf eine freiwillige Basis gestellt. Nach § 17c KHG war es in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2015 verpflichtend gewesen – soweit in den einzelnen Bundesländern Schlichtungsstellen eingerichtet worden waren – die Ergebnisse einer Begutachtung durch den MDK im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und gesetzlicher Krankenversicherung zunächst im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens überprüfen zu lassen, bevor eine Zahlungsklage vor dem Sozialgericht eingereicht werden konnte. Einige Bundesländer hatten bis zum Jahresende 2015 gar keine Schlichtungsstellen hierfür eingerichtet. Insgesamt war das Verfahren nicht nur rechtlich umstritten, sondern stieß auf eine breite Ablehnung durch Leistungserbringer wie auch Kostenträger. Nun hat der Gesetzgeber korrigierend eingegriffen und hat die Bestellung einer Schlichtungsperson als eine freiwillige Option eingeräumt, um das Ergebnis einer Prüfung nach § 275 SGB V überprüfen zu lassen. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsperson kann sodann der Sozialrechtsweg bestritten werden, allerdings nur, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht.

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