top of page
  • AutorenbildClaudia Mareck

OVG NRW: Für Frührehabilitation kein Versorgungsauftrag Geriatrie erforderlich

Immer wieder streiten sich Krankenhäuser und Kostenträger im Rahmen der Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, ob spezielle Leistungsspektren in das Erlösbudget fallen. Entscheidend ist der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses, der maßgeblich aus dem – ggfs. auszulegenden – Feststellungsbescheid folgt. Ergänzend kann der Krankenhausplan herangezogen werden. Für Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 13 A 2379/11) entschieden, dass es einer Ausweisung einer geriatrischen Abteilung im Feststellungsbescheid nicht bedarf. Das klagende Krankenhaus verfügte lediglich über Betten im Gebiet Innere Medizin, die vollends dem Teilgebiet Rheumatologie zugewiesen waren. Ob hierin eine Beschränkung des Versorgungsauftrags lag, konnte dahingestellt bleiben. Denn auch Leistungen der Frührehabilitation sind allgemeine Krankenhausleistungen. Sie können dem internistischen Versorgungsauftrag zugeordnet werden. Gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasst die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung sind somit als Leistungen zur Frührehabilitation integraler Bestandteil der akutstationären Behandlung. Allerdings können sie nur innerhalb der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer erbracht werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Übertragbarkeit der Entscheidung auf ähnlich gelagerte Fälle einer Einzelfallüberprüfung bedarf. Diese sollte Faktoren wie z.B. betroffener Zeitraum, zu diesem Zeitpunkt geltender Krankenhausplan bzw. gültige OPS-Versionen oder das Bestehen landesrechtlicher geriatrischer Planungskonzepte ausreichend berücksichtigen.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page