Überprüfung des Zugangs eines Arztbriefes nur in Ausnahmefällen notwendig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 11.03.2020 (Az. 7 U 10/19) festgestellt, dass es einem Arzt grundsätzlich nicht zumutbar ist, bezüglich jeder seiner Arztbriefe zu überprüfen, ob dieser beim Empfänger auch eingegangen ist. Eine derartige Überprüfung ist nur in Ausnahmefällen notwendig, z.B. wenn Zustellungsprobleme bei früheren Übersendungen von Arztbriefen bekannt sind oder ein hochpathologischer Befund mitgeteilt wird, der weitere zeitnahe Behandlungsschritte erforderlich macht. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war bei der Klägerin eine Koloskopie mit Probeentnahme sowie Polypenabtragung durchgeführt worden. Die Koloskopie erfolgte standardgemäß und fehlerfrei. Auf dem Anforderungsschein für die histologische Untersuchung hatte der Beklagte bei Verdacht auf eine Präkanzerose im Analkanal die Frage nach einer Malingnität gestellt. Die von der Klägerin (ebenfalls) erhobene Rüge des Verstoßes gegen die therapeutische Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Beklagte hatte die Klägerin direkt nach der Untersuchung ausreichend über das Ergebnis der Untersuchung zu diesem Zeitpunkt aufgeklärt. Auch der Inhalt des Arztbriefes, der nach Eingang des histologischen Befundes erstellt wurde und eine erneute Biopsie in sechs Monaten empfahl, entsprach dem medizinischen Standard. Der Senat führt aus, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen bzw. zu überprüfen, ob der von ihm erstellte Arztbrief bei der Hausärztin der Klägerin eingegangen ist. Eine telefonische Information der Klägerin durch den Beklagten war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt, da keine hochpathologischen Befunde vorlagen, die eine umgehende zeitsensible Behandlung erforderlich gemacht hätten. Auch andere Übermittlungswege hinsichtlich des Arztbriefes wie z.B. in Form eines Telefaxes waren nicht angezeigt, da der Beklagte hier darauf vertrauen durfte, dass sein Brief bei der Empfängerin ankommt. Es ist dem Beklagten nicht zuzumuten, dass er sich bezüglich eines Standardarztbriefes vergewissert, dass dieser bei der Hausärztin zugegangen ist. Etwas anderes gilt nur soweit Probleme bei der Zustellung bei dem Empfänger aus der Vergangenheit bekannt seien. Dieser Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass eine Haftung eines Behandlers bei nicht rechtzeitiger Meldung zum Krebsregister zu verneinen ist. Der Senat verweist diesbezüglich darauf, dass Schadenersatzansprüche eines Patienten nicht den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Das Krebsregister dient wissenschaftlichen und empirischen Zwecken und nicht der individuellen therapeutischen Behandlungsoptimierung. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]
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