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Dr. med. Stefan Hübel
- 29. Nov. 2021
- 1 Min.
Kein Anscheinsbeweis für Behandlungsfehler bei eingriffsimmanenter Verletzung während einer OP
Bei der Klägerin erfolgte nach einer Kahnbeinfraktur eine geschlossene Reposition mit Fixierung durch eine Herbertschraube. Die Klägerin rügte nun eine fehlerhafte Positionierung der Herbertschraube, die zu Schmerzen und Taubheitsgefühlen geführt habe, ebenso zu einem Neurom. Das Landgericht hat sachverständig beraten die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Der Senat räumt in seinem Beschluss vom 02.09.2021 (Az. 4 U 1234/21) der Berufung keine Aussich

Dr. med. Stefan Hübel
- 29. Nov. 2021
- 2 Min.
Indikation zur Kniearthroskopie
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2021 (Az. 26 U 74/20) festgestellt, dass bei einer Knieblockierung, die durch eine Meniskuseinklemmung verursacht wurde, die Indikation zur arthroskopischen Operation vorliegt. Die Klägerin hatte die Praxis der Beklagten bei bereits seit längerem bestehenden Beschwerden aufgesucht. Nach Abschluss der entsprechenden Diagnostik wurde eine Bandage angelegt, eine Gewichtsreduktion empfohlen und die Möglichkeit zur Arthroskopie auf

Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 25. Nov. 2021
- 2 Min.
BSG: PrüfvV 2014 anwendbar auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung 2016 – Aufrechnung möglich
Ausweislich des hier vorliegenden Terminsberichts hat das BSG am 10.11.2021 (Az. B 1 KR 36/20 R) entschieden, dass die PrüfvV 2014 auch für sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen im Jahr 2016 gilt. Aus der Anfügung des § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V zum 01.01.2016 folge – so der 1. Senat –, dass sich der Anwendungsbereich für die PrüfvV 2014 ab diesem Zeitpunkt auf die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung erweitert habe. Damit sei die Aufrechnung der Krankenkasse wirksam,

Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 25. Nov. 2021
- 1 Min.
BSG: Keine Kinderwunschbehandlung gleichgeschlechtlicher Eheleute zu Lasten der GKV
Am 10.11.2021 hat das BSG (Az. B 1 KR 7/21 R) entschieden, dass gleichgeschlechtliche Eheleute keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung gegen die gesetzliche Krankenversicherung haben. Ausgehend von dem Inhalt des Terminsberichts begründet der 1. Senat diese Entscheidung damit, dass das Gesetz (§ 27 a Abs. 1 Nr. 4 SGB V) nur dann eine Kinderwunschbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen vorsehe, wenn ausschließlich Ei- u