Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

3. Mai 20201 Min.

Überblick – Überarbeiter EBM am 01.04.2020 in Kraft getreten

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wurde zum 01.04.2020 überarbeitet. Dies hatten der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereits 2012 vereinbart. Mit dem Terminsservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) gab der Gesetzgeber den Vertragsparteien auf Bundesebene für diese sog. „kleine“ EBM-Reform zusätzlich vor, dass die Angemessenheit der einzelnen Leistungsbewertungen überprüft und aktualisiert werden soll. Hierbei sollten insbesondere die Leistungen mit einem besonders hohen technischen Anteil bei gleichzeitiger Förderung der sprechenden Medizin abgesenkt werden.
 

 
Von den nach dieser Vorgabe nun vorgenommenen Absenkungen sind insbesondere die Fachbereiche der Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin sowie die fachärztlichen Internisten betroffen. Wie vom Gesetzgeber gefordert, wurde die sprechende Medizin aufgewertet. Hausärzte bzw. grundversorgende Fachärzte sowie die Fachgruppen der Psychotherapie, Psychosomatik, Psychiatrie, Neurologie und Nervenheilkunde erhalten damit mehr Honorar für ihre Gesprächsleistungen.
 

 
Darüber hinaus wurden die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für verschiedene Leistungen aufbringen, geprüft und angepasst. Damit wurde das Risiko einer Plausibilitätsprüfung abgesenkt. Im Übrigen ist der Aufbau und die Struktur des EBM gleich geblieben.
 

 
Sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) als auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe (KVWL) teilen mit, dass die EBM-Reform grds. keine Umsatzeinbußen verursachen werde. Die Landesverbände einiger betroffener Fachgesellschaften (z.B. der Gastroenterologie und Radiologie) haben hier hingegen bereits Umsatzeinbußen prognostiziert.