Dr. med. Stefan Hübel

2. Juli 20161 Min.

Zulässigkeit einer besonderen Feststellungsklage (hier: Haushaltsführungsschaden)

Der Kläger erlitt im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Fraktur des Unterarms mit Beteiligung des Handgelenks. Es erfolgte eine Teilregulierung mit der sich der Kläger nicht zufrieden gab. Das Landgericht Saarbrücken gab im folgenden Prozess (Urteil vom 14.03.2013, Az. 15 O 277/12) dem Feststellungsantrag des Klägers (alleiniger Antrag neben der Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren) statt. Im weiteren Verlauf erhob der Kläger eine weitere Klage mit der er (weitere) Schmerzensgeldansprüche und einen Verdienstausfallschaden geltend machte. Ferner stellte er einen weiteren Feststellungsantrag, der sich ausschließlich auf einen Haushaltsführungsschaden bezog. Das Landgericht Saarbrücken hat den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen, das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 21.04.2016 (Az. 4 U 76/15) die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Der Senat führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die kumulative Voraussetzung des positiven Feststellungsinteresses nicht vorliegen würde. Ein spezieller Feststellungsantrag neben einem allgemeinen Feststellungsantrag erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse in Form einer Klarstellung (BGH NJW 1999, 3774, 3775). An dieser Klarstellung fehlt es im vorliegenden Sachverhalt. Die Klägerseite hatte auch nach Hinweis des Landgerichts noch nicht einmal Parameter angegeben, die als Beurteilungsgrundlage hätten dienen können. Der Zuspruch des besonderen Feststellungsantrags hätte somit keinerlei Wirkung gehabt, da bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen sich zwingend ein weiterer Prozess angeschlossen hätte, in dem dann die entsprechenden Parameter zu überprüfen gewesen wären. Ein derartiges Vorgehen ist weder von einem berechtigten Interesse der Klägerseite getragen, noch ist es prozessökonomisch. Ergänzend wies der Senat auch drauf hin, dass aufgrund des bereits zugesprochen allgemeinen Feststellungsantrages auch nicht die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen bestehe und somit auch diesbezüglich kein Feststellungsinteresse begründet werden könne.