Stephan Grundmann

14. Nov. 20222 Min.

Während ehrenamtlicher Tätigkeit kann sich ein Vertragsarzt in seiner Praxis vertreten lassen

Die Aufzählung der Vertretungsgründe für Vertragsärzte in § 32 Ärzte-ZV kann nicht abschließend verstanden werden, urteilten die Richter des Sozialgerichts München am 02.06.2022 (Az. S 38 KA 125/19) und entwickelten die Rechtsprechung des BSG vom 30.11.2016 (Az. B 6 KA 38/15 R) weiter fort.

Das BSG hatte § 32 Ärzte-ZV dahingehend ausgelegt, dass neben den genannten Gründen auch noch weitere „rechtfertigende Gründe“ die Vertretung eines Arztes ermöglichen. Beispielhaft nannte das BSG die gerichtliche Zeugenvorladung und Hausbesuche eines Arztes. Das SG München sieht in Fortführung dieser Rechtsprechung in § 32 Ärzte-ZV ebenfalls keine absolut abschließende Aufzählung von Vertretungsgründen. Allerdings dürfe nur in Ausnahmefällen der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durchbrochen werden. Diese die Aufzählung erweiternde Vertretungsgründe seien vor diesem Hintergrund stets restriktiv zu bewerten. Ehrenamtliche Tätigkeiten können nach Ansicht des Gerichts dabei regelhaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung einen solchen Vertretungsgrund darstellen. Dagegen verneint das SG München einen Vertretungsgrund, sobald bei der Tätigkeit finanzielle Interessen im Vordergrund stehen. Bei der im Streit stehenden Tätigkeit begleitete der klagende Arzt Krankenrückholtransportflüge und bekam hierfür eine Aufwandsentschädigung mit einem durchschnittlichen Stundenhonorar in Höhe von 54 Euro. Diese aus Sicht der Richter niedrige Vergütung würde die Tätigkeit in die Nähe eines Ehrenamtes rücken.

Alternativ zur Annahme eines rechtfertigenden Vertretungsgrundes halten es die Richter ebenso für vertretbar, die beschriebene ehrenamtliche Tätigkeit unter den gesetzlichen Vertretungsgrund „Urlaub“ zu subsumieren. Der Begriff „Urlaub“ sei in § 32 Ärzte-ZV wesentlich weiter gefasst und umfasst nicht nur den Erholungsurlaub, der im Bundesurlaubsgesetz definiert ist. Erst wenn mit Gewinnerzielungsabsicht eine weitere Tätigkeit neben der Praxis ausgeübt werde, könne nicht mehr von Urlaub im Sinne der Norm gesprochen werden.

Die recht großzügige Annahme von „ehrenamtsnahen Tätigkeiten“ führt zu einer begrüßenswert pragmatischen Auslegung der Vertretungsgründe nach § 32 Ärzte-ZV. Die klare Grenze ist erreicht, wenn die finanzielle Motivation bei der Tätigkeit überwiegt.

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