Dr. med. Stefan Hübel

5. Jan. 20181 Min.

Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und Parteianhörung bezüglich einer nicht dokumenti

In seinem Beschluss vom 14.09.2017 weist das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 975/17) darauf hin, dass, auch wenn grundsätzlich das Fehlen einer Dokumentation einer aufzuzeichnenden Maßnahme die Vermutung begründet, dass diese Maßnahme unterblieben ist, der betroffene Behandler diese Vermutung durch eine Parteianhörung entkräften kann. Hierzu bedarf es entweder eines Zeugenbeweises oder der Parteivernehmung des entsprechenden Behandlers. Im Rahmen dieser Parteianhörung reicht es auch aus, dass der Behandler, für den Fall, dass er sich an die konkrete Untersuchung nicht erinnern kann, die Beweisführung auch mittels des Nachweises einer gefestigten Untersuchungsroutine belegt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Parteien darüber, ob im Rahmen einer notfallmäßigen Vorstellung eines Kindes die Prüfung der Nackensteifigkeit zum Ausschluss der Meningitis erfolgt war oder nicht. In der Dokumentation fanden sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Der Behandler gab im Rahmen der mündlichen Anhörung an, dass er diese Untersuchung immer durchführe und beschrieb selbige. Die Mutter der Klägerin gab an, dass ihre Tochter in üblicher Art und Weise untersucht worden war. Zusammenfassend wertete das Landgericht dies als ausreichende Beweisführung hinsichtlich Durchführung der oben genannten Untersuchung. Dem schloss sich das Oberlandesgericht an. Das Oberlandesgericht sah auch keine Notwendigkeit zur Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, da es sich der Beweiswürdigung des Landgerichtes anschloss. Die Klägerin hatte im Rahmen der Berufung auf eine angebliche Diskrepanz zwischen einem MDK-Gutachten und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten hingewiesen, diese sah das Oberlandesgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für nicht gegeben.