Dr. iur. Claudia Mareck

30. Apr. 20201 Min.

VG Ansbach kippt Pflicht zur Bettenvorhaltung für Privatklinik

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 25.04.2020 (Az. AN 18 S 20.00739) dem Eilantrag einer Nürnberger Privatklinik stattgegeben, die sich gegen die Pflicht zum Freihalten ihrer sechs Klinikbetten gewendet hatte. Dies teilte das VG Ansbach in einer Mitteilung vom 26.04.2020 mit.
 

 
Nach einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. März 2020 mussten u.a. Privatkliniken bis auf weiteres alle planbaren Behandlungen zurückstellen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Covid-19-Patienten freizuhalten. Gemäß einer weiteren Verfügung vom 24. März 2020 sollten die vorhandenen Kapazitäten in vollem Umfang zur stationären Versorgung zur Verfügung stehen und die räumlich-technischen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten oder zur Entlastung anderer Krankenhäuser ausgebaut werden. Hiergegen wendete sich der Betreiber einer Privatklinik im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Privatklinik habe seit dem 20. März 2020 keine stationären Behandlungen durchführen können, so dass 76% des Gesamtumsatzes weggebrochen sei. Eine wirtschaftliche Fortführung des Klinikbetriebes sei nicht mehr möglich. Gleichzeitig sei ihr eine Einstellung des Klinikbetriebes verwehrt. Dass die Privatklinik wegen drohender Überforderung des Gesundheitssystems in Anspruch genommen werde, sei nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich. Sollte sich eine solche Entwicklung abzeichnen, könne die Klinik wieder binnen Tagen zur Verfügung stehen. Das Gericht gab dem Eilantrag statt: Die getroffenen Schutzmaßnahmen stünden inhaltlich („soweit“) und zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Die Abflachung der Neuinfektionsrate und die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten, auch im Raum Nürnberg, von etwa 50% müsse Berücksichtigung finden. Dies erfordere insbesondere wegen der wirtschaftlichen Belastung der Klinik eine Neubewertung der Situation. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss bei einem veränderten Pandemiegeschehen abänderbar ist.