Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

6. März 20202 Min.

SG Dresden: Zur neuen verkürzten Verjährungsfrist bei Honorarkürzungen

In seinem Beschluss vom 23.01.2020 (Az. S 25 KA 18/20 ER) hatte das Sozialgericht Dresden in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren auch über die Anwendbarkeit der verkürzten Verjährungsfrist nach § 106d Abs. 5 S. 3 SGB V zu entscheiden. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG – Inkrafttreten am 11.05.2019) wurde die Verjährungsfrist für Honorarkürzungen von 4 Jahre auf 2 Jahre gesenkt. Eine detaillierte Änderungsregelung zum sachlichen Anwendungsbereich der Regelung existiert nicht, sodass sich das Sozialgericht mit der Frage zu beschäftigen hatte, ab wann die Regelung gilt und welche Frist (4 Jahre oder 2 Jahre) maßgeblich ist, wenn das Prüfverfahren – wie hier – vor dem 11.05.2019 eingeleitet, der Regressbescheid aber nach Inkrafttreten des TSVG erlassen wurde. Das Sozialgericht konstatiert unter Heranziehung der Grundsätze zum intertemporalen Recht zunächst grundsätzlich, dass die kürzere Frist (2 Jahre) ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auch auf die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgelösten und noch nicht abgelaufenen Fristen anzuwenden sei. Ausgangspunkt für die Berechnung der neuen Frist sei das Inkrafttreten des Gesetzes (also: 11.05.2019). Es gelte indes, dass die längere Frist (4 Jahre) durchgreife, wenn diese längere Frist früher ablaufen würde als die neue kürzere Fristenregelung.
 

 
Übertragen auf den Sachverhalt, den das Sozialgericht Dresden zu entscheiden hatte, griff damit die Vierjahresregelung durch: Strittig war eine Honorarrückforderung für das Abrechnungsjahr 2016. Im April 2018 erhielt die für den Arzt (Antragsteller) zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen anonymen Hinweis, dass über die LANR des angestellten Arztes des Antragstellers Leistungen abgerechnet worden seien, obwohl der angestellte Arzt seit Anfang des Jahres 2016 krank gewesen sei. Die KV leitete das Prüfverfahren ein und forderte den Antragsteller zur Abgabe einer Stellungnahme im August 2019 auf. Am 17.09.2019 erließ die KV den streitgegenständlichen Bescheid und regressierte 216.184,67 €. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen des Sozialgerichts Dresden kam hier die Vierjahresfrist zur Anwendung. Die Frist für die Vierjahresregelung beginnt mit dem Erlass der Honorarbescheide für das Abrechnungsjahr 2016. Für die Zweijahresregelung ist das Inkrafttreten – mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben – des TSVG entscheidend. Danach begann die Frist am 11.05.2019. Für die streitigen Abrechnungsquartale endete die Frist berechnet nach 4 Jahren spätestens am 28.04.2021, nach der neuen Regelung spätestens am 11.05.2021. Damit war hier die Vierjahresfrist anzuwenden, da diese eine kürzere Verjährung zu Gunsten des Antragstellers statuierte. Im Ergebnis hatte die KV die Frist gewahrt. Das Sozialgericht bestätigte im Übrigen den Bescheid der KV wegen falscher Abrechnung des Antragstellers