Dr. iur. Claudia Mareck

22. Nov. 20192 Min.

SG Berlin: Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung

Immer wieder stellt sich die Frage, in welchem Verfahrensstadium ein Antrag auf Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Zulassung zurückgenommen werden kann. Das Sozialgericht Berlin urteilte: Bis zum Abschluss des Verfahrens (Urt. v. 10.07.2019, Az. S 83 KA 267/17). Beantragt ein Vertragsarzt oder ein Medizinisches Versorgungszentrum die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes, entscheidet der Zulassungsausschuss auf der ersten Stufe zunächst darüber, ob der Sitz ausgeschrieben wird. Fällt diese Entscheidung negativ aus, so hat der Ausschuss eine Entschädigung festzusetzen. Erst mit dieser Entscheidung ist das Verfahren beendet. Wird der Sitz auf der zweiten Stufe ausgeschrieben, können sich mehrere Bewerber auf die Ausschreibung bewerben. In diesem Fall endet das Verfahren erst mit der Bekanntgabe der Nachbesetzungsentscheidung durch den Zulassungsausschuss. Bis dahin ist es möglich, die Ausschreibung zurückzunehmen, da noch keine anderweitigen höherrangigen Interessen Dritter betroffen sind. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah in einem Eilverfahren eine Rücknahme sogar noch nach der Zustellung des Beschlusses über die Nachbesetzung an die Beteiligten als zulässig an (Beschl. v. 16.11.2015, Az. L 11 KA 42/15 B ER). Dennoch ist bei der Rücknahme von Anträgen Vorsicht geboten. Denn der Abgeber kann im Ergebnis nicht selbst bestimmen, wer Nachfolger wird. Dies bemisst sich anhand sozialrechtlicher Kriterien im Auswahlverfahren. Auch monetäre Interessen sind nur bis zur Höhe des Verkehrswertes zu berücksichtigen. Doch selbst wenn die Rücknahme des Antrags wirksam erklärt wurde, ist ein erneuter Antrag auf Ausschreibung nur dann beachtlich, wenn der Zulassungsinhaber ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und Neuausschreibung darlegen kann. Ist ein solches nicht ersichtlich, geht dies zu Lasten des Praxisabgebers (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016, Az. B 6 KA 9/15 R; 05.11.2003, Az. B 6 KA 11/03 R). Daher sind das Verfahren der Ausschreibung und die Verhandlungen mit den Bewerbern bereits gut zu steuern und die Folgen einer Rücknahme eingehend zu bewerten.
 
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