Claudia Mareck

6. Okt. 20161 Min.

Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene sollen Krankenhausstandorte definieren

Wer erwartet, dass der vom Bundeskabinett im August 2016 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) keine Regelungen für somatische Akutkrankenhäuser vorsieht, irrt. Denn der Entwurf enthält auch generelle, jegliche Krankenhäuser betreffende Änderungen bspw. des KHG. Nach einem neu einzufügenden § 2a KHG sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verpflichtet werden, im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30.06.2017 eine bundeseinheitliche Definition zu vereinbaren, welche die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Bedeutung wird die Norm für die Krankenhäuser erlangen, welche nicht nur an einem räumlichen Ort versorgen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere auf folgende, mit dem Krankenhausstandort eingehende Leistungs- und Regelungsbereiche denkbar: Qualitätssicherung, Abrechnung von Zu- und Abschlägen, Mindestmengen, strukturierte Qualitätsberichte, Sicherstellungszuschläge, gestuftes System der Notfallversorgung sowie Berücksichtigung von ermächtigten Einrichtungen bei der Bedarfsplanung. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drs. 18/9528, S. 30ff.) sollen die Länder an die Standortdefinition nicht gebunden sein, so dass die Krankenhausplanung hiervon grundsätzlich unberührt bleibt. Auch soll kein genereller Einfluss auf die Budgetverhandlungen ausgeübt werden, was zumindest für die Mindestmengen nicht zutrifft. Ob Krankenhäuser mit mehreren Standorten weiterhin ein gemeinsames Budget verhandeln können, bleibt abzuwarten. Denn der Entwurf des PsychVV sieht auch eine Änderung des § 293 SGB V (IK-Nummer) vor. Es soll ein bundesweites Verzeichnis für zugelassene Krankenhäuser und ihre Ambulanzen geführt werden. Noch ist vorgesehen, dass das Verzeichnis u.a. ein Kennzeichen zum Standort und das Institutskennzeichen des Krankenhauses enthält.