Dr. med. Stefan Hübel

8. Dez. 20191 Min.

Schmerzensgeldbemessung bei fehlerhafter Blondierung mit permanentem Haarverlust

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.10.2019 (Az. 7 O2 116/17) der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.000,- € zugesprochen, darüber hinaus wurde dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Klägerin ließ im Frisörsalon des Beklagten eine Blondierung ihrer Haare vornehmen. Die Behandlung wurde durch eine Angestellte ausgeführt. Während der Blondierungsmaßnahme hatte die Klägerin mehrfach auf ein Brennen und Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes hingewiesen, hierauf erfolgte nur eine verzögerte Reaktion von Seiten der Mitarbeiter des Beklagten. Das Gericht gelangte nach Zeugenaussagen und Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass von Seiten der Mitarbeiter des Beklagten fehlerhaft die Blondiercreme zu lange in den Haaren der Klägerin belassen wurde und dadurch die Einwirkzeit von 15 Minuten wesentlich überschritten wurde. Hinsichtlich der Folgen führte die dermatologische Sachverständige aus, dass bei der Klägerin Verbrennungen bzw. Verätzungen in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf verursacht worden seien, ferner sei in diesem Bereichen ein permanenter Haarverlust aufgetreten. Bei der Schmerzensgeldbemessung wiederum berücksichtigte das Gericht, dass die Klägerin die kahle Stelle zwar jederzeit mit ihrem langen Haaren überdecken könne, eine Kurzhaarfrisur hingegen von der Klägerin ohne entsprechende Operation nicht mehr getragen werden könne. Weiter wurde die langwierige und schmerzhafte Behandlung der verletzten Kopfhaut berücksichtigt. Der Feststellungsantrag wiederum wurde in Hinblick auf die mögliche und von der Klägerin auch angestrebte oben genannte Operation zugesprochen.