Dr. iur. Claudia Mareck

13. Nov. 20192 Min.

Pflegebudget 2020

Ab dem Jahr 2020 werden in Folge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) vom 11.12.2018 die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und sodann über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert. GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft schlossen am 18.02.2019 zunächst eine Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung und definierten die auszugliedernden Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. Zur Abgrenzung werden die Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) und das Handbuch zur Kalkulation von Behandlungskosten der Selbstverwaltung auf Bundesebene herangezogen. Für das Budgetjahr 2020 sind für die Bereinigung der DRG die Personalkosten des Pflegedienstes, die auf den Kostenstellengruppen Normalstation, Intensivstation, Dialyse und der Patientenaufnahme zu buchen sind, maßgeblich.
 

 
Weitere Eckpunkte für das zukünftige aG-DRG-System (G-DRG-System ohne Pflegepersonalkosten) und die Abrechnung für das Jahr 2020 wurden in der DRG-Grundlagenvereinbarung vom 06.05.2019 festgelegt. An der bisherigen Kostenerhebung über die Kalkulationshäuser ändert sich zunächst nichts. Das InEK rechnet die Pflegepersonalkosten heraus und generiert daraus den Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG. Dieser bildet eine separate Spalte in der Anlage 1 zur Fallpauschalenvereinbarung. Ausgewiesen werden tagesbezogene voll- und teilstationäre Bewertungsrelationen je DRG. Der Pflegeerlös je Fall ergibt sich aus dem Produkt aus der maßgeblichen Bewertungsrelation, den Berechnungstagen und dem krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert.
 

 
Weitere Vorgaben für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten erstellten die Vertragspartner auf Bundesebene mit Änderungsvereinbarung zur Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung vom 17.06.2019. Pflegebudgetrelevante Kosten sind die Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen unter den Anwendungsbereich des KHEntgG fallen. Diese Kosten sind zukünftig im Pflegebudget als Pflege am Bett zu berücksichtigen. Spiegelbildlich sind nicht-pflegebudgetrelevante Kosten die Pflegepersonalkosten außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder außerhalb des Anwendungsbereichs des KHEntgG. Sie werden nicht im Pflegebudget berücksichtigt und verbleiben weiterhin im DRG-System.
 

 
Die Auswirkungen der Änderungen des klassischen DRG-Systems werden die Krankenhäuser unterschiedlich treffen. Die Bereinigung der DRG um die Pflegepersonalkosten führt im Ergebnis allerdings zu einer Absenkung des Case-Mix-Volumens, wobei die Erlösverluste im Budgetjahr 2020 auf 2% und im Budgetjahr 2021 auf 4% gedeckelt sind (Kappungsgrenze auf die Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget).