Dr. med. Inken Kunze

4. Dez. 20191 Min.

MDK-Reformgesetz: Falldialog und Präklusionsregelungen bei Abrechnungsstreitigkeiten

In das am 07.11.2019 durch den Bundestag verabschiedete MDK-Reformgesetz sind in quasi letzter Minute aufgrund von Änderungsvorschlägen des Gesundheitsausschusses neben den bereits im Referentenentwurf vorgesehenen Erörterungen (sog. Falldialoge) zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Streit um die Abrechnung stationärer Leistungen als zwingende Voraussetzung für Klageverfahren Präklusionsvorschriften eingefügt worden. § 17c Abs. 2b KHG sieht nun vor, dass eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung nur stattfindet, wenn vor Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse erörtert wurde; zudem können Einwendungen und Tatsachenvorträge in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Abrechnung im gerichtlichen Verfahren nur noch geltend gemacht werden, wenn sie auch bereits im Rahmen der Erörterungen fristgemäß geltend gemacht wurden.
 

 
Die Selbstverwaltungspartner müssen bis zum 30.06.2020 Verfahrensregelungen treffen, die u. a. die Fristen zur Geltendmachung der Tatsachen und Einwendungen im Rahmen der Erörterungen festschreiben, ob diese schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden müssen und wie sich Fristversäumnisse auswirken.
 

 
Das MDK-Reformgesetz tritt am 01.01.2020 in Kraft; zu den Inhalten und Auswirkungen der neuen Regelungen ist ein Sondernewsletter von KMH kompakt geplant.