Stephan Grundmann

13. März 20201 Min.

LSG München: Kein BAG-Zuschlag bei der Berechnung des RLV für einen im Job-Sharing angestellten Arzt

Das Landessozialgericht München hat mit Urteil vom 16.01.2019 entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf einen zehnprozentigen Aufschlag seines Regelleistungsvolumens (RLV) habe, soweit er einen anderen Arzt im Rahmen des Job-Sharings nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 2 Ärzt-ZV angestellt hat. Anders als Praxen mit angestellten Ärzten unterliegen Praxen mit Jobsharing-Angestellten einer strengen Leistungsbegrenzung, mit der ein zehnprozentiger Aufschlag auf das RLV nicht zu vereinbaren wäre.
 

 
Das erkennende Gericht führt hierzu aus, dass durch den Aufschlag Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ besonders gefördert werden sollten. Anders sei hingegen die Regelung zum Job-Sharing zu betrachten. Hier wird im Honorarverteilungsmaßstab explizit geregelt, dass sich der anstellende Arzt die Fälle seines Job-Sharing-Angestellten zurechnen lassen muss. Zudem verpflichtet sich der anstellende Arzt gegenüber dem Zulassungsausschuss eine Leistungsbegrenzung einzuhalten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet. Letztlich sei dies auch sachgerecht, da unter Versorgungsgesichtspunkten die Anstellung von Ärzten auf der Basis eines Job-Sharings nicht geboten ist. Eine Förderung dieser Versorgungsform liefe insofern der Bedarfsplanung entgegen.