Claudia Mareck

2. Feb. 20182 Min.

Bundessozialgericht: Keine Umwandlung von Anstellungen in Zulassungen weder nach Einstellung vertrag

Gemäß §§ 95 Absätze 2 und 9b, 103 Abs. 4 SGB V ist eine genehmigte Anstellung auf Antrag des MVZ in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht. Der bisher angestellte Arzt kann Inhaber der Zulassung werden. Das Bundessozialgericht befasste sich nun mit der Frage, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn das MVZ infolge seiner Auflösung nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, über das Vermögen des MVZ bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist und erst der Insolvenzverwalter die Anträge auf Umwandlung in eine Zulassung stellt. Dabei hob das Bundessozialgericht insbesondere die Akzessorietät der Anstellungsgenehmigungen zur Zulassung des MVZ hervor. Die Umwandlung einer genehmigten Anstellung setze einen Antrag des MVZ voraus, denn nur dieses ist vertragsärztlich zugelassen. Damit stehe zunächst fest, dass ein solcher Antrag nur so lange gestellt werden kann, wie die Zulassung noch existiert, so das Bundessozialgericht. Im entschiedenen Fall wurde der Antrag jedoch erst gestellt, nachdem das MVZ seine vertragsärztliche Zulassung bereits verloren hatte. Es lag vertragsarztrechtlich eine „Auflösung" des MVZ vor, da die vertragsärztliche Tätigkeit im MVZ vollständig und dauerhaft eingestellt und das Unternehmen nicht mehr zur Erfüllung des Versorgungsauftrages genutzt wurde. Mit der Beendigung des MVZ seien zwangsläufig auch die Anstellungsgenehmigungen der Ärzte entfallen. Damit ging der Umwandlungsantrag bereits ins Leere. Ferner war der Insolvenzverwalter nach Auffassung des BSG auch nicht antragsbefugt. Die Umwandlung genehmigter Anstellungen in Zulassungen unterfalle nicht seiner insolvenzrechtlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, da vertragsärztliche Zulassungen als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet seien, so dass darauf basierende Anstellungsgenehmigungen ebenso nicht zur Insolvenzmasse zählten. Im Ergebnis ist aus dem Urteil deutlich erkennbar, dass zur „Rettung von Zulassungen“ bereits bei Insolvenznähe des MVZ aktives Handeln erforderlich ist. Zudem lassen sich auch aus Sicht angestellter MVZ-Ärzte arbeitsrechtliche Handlungsempfehlungen ableiten, beispielsweise die Verpflichtung des MVZ, bei Insolvenz rechtzeitig die Umwandlung der Anstellungen in Zulassungen zu beantragen, sofern die Ärzte sich vorstellen können, auch freiberuflich tätig zu sein.