Stephan Grundmann

3. Mai 20202 Min.

Kein speziell-qualitativer Versorgungsbedarf für Ermächtigung bei ambulanter Vor- und Nachbehandlung

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 07.01.2020 (Az. S 38 KA 972/15) eine Klage eines Krankenhausarztes gegen den Widerspruchsbescheid des Berufungsausschusses sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen, mit dem der Arzt die Verlängerung seiner bisherigen Ermächtigung verlangte. Der Kläger war Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie und Chefarzt der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses. Die Ermächtigung wollte er insbesondere Nutzen, um Patienten, die endoprothetische chirurgische Leistungen im Krankenhaus erhielten, im Zusammenhang mit diesen Eingriffen ambulant vor- und nachbehandeln zu können.
 

 
Die Unzulässigkeit der Klage begründete das Gericht durch den Umstand, dass der Kläger eine Ermächtigung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 begehrte, der zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen war. Da eine Klageumstellung auf eine Feststellungsklage nicht stattfand und auch kein erneuter Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss für einen aktuellen Zeitraum gestellt wurde, war die Klage bereits unzulässig.
 

 
Darüber hinaus sah das Sozialgericht die Klage aber auch als unbegründet an, da die Entscheidung des Berufungsausschusses nicht zu beanstanden war. Es bestand vorliegend weder ein quantitativ-allgemeiner noch ein qualitativ-spezieller Versorgungsbedarf für die vom Kläger geforderte Ermächtigung. Insbesondere wurde das Vorliegen eines qualitativ-speziellen Bedarfs zu Recht von dem Beklagten abgelehnt. Selbst wenn es im Einzelfall für die Versicherten sinnvoll erscheinen mag, die gesamte Vor- und Nachbehandlung eines stationären Eingriffs durch den Operateur durchführen zu lassen, vermag hieraus kein Behandlungsbedarf entstehen. Denn grundsätzlich sind diese allgemeinen ärztlichen Leistungen durch niedergelassene Ärzte zu erbringen. Die Behandlungstätigkeit eines ermächtigten Arztes sei nämlich nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV auf das Notwendigste zu beschränken.
 

 
Entgegen der Ansicht des Klägers war die tatsächliche Versorgungssituation aber vorliegend auch korrekt durch den Beklagten ermittelt worden. Zwar stellt das Sozialgericht klar, dass sich die Bedarfsermittlungen grundsätzlich nicht in Umfragen von benachbarten Ärzten erschöpfen darf, da diese konkurrierenden Ärzte von individuellen Interessen geleitet sein könnten. Soweit aber die speziellen Behandlungen im Rahmen von Vor- und Nachsorgeleistungen stationärer Behandlungen erbracht werden sollen, kann ausnahmsweise eine weitere Objektivierung durch Fallzahlen und Anzahlstatistiken nicht möglich sein. Letztlich sei für die hier angebotenen Leistungen den Patienten auch eine weitere Anreise als die sonst für allgemeine Leistungen üblichen 25 km als maximale Anfahrtstrecke zumutbar. Denn die Leistung seien als Leistung an der Schnittstellte zur stationären Versorgung für die jeweiligen Patienten zeitlich befristet und im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt zu betrachten. Hierbei spiele dann die räumliche Nähe der Leistungserbringung aber nur noch eine untergeordnete Rolle.
 

 
Insgesamt sei demnach dem Kläger nach Ansicht des Sozialgerichts die Ermächtigung zu Recht nicht erteilt worden.