Dr. med. Stefan Hübel

31. Mai 20231 Min.

Kein Schmerzensgeldanspruch bei Durchführung einer Impfung

In seinem Urteil vom 16.03.2023 (Az. 3 O 1/23) ist das Landgericht Ravensburg zu dem Ergebnis gekommen, dass allein die Durchführung einer Impfung keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass (mehrfach) eine Coronaschutzimpfung ohne ordnungsgemäße Aufklärung und entsprechend ohne wirksame Einwilligung erfolgt sei. Schmerzensgeldbegründend wurde allein der Vorgang der Impfung mit den üblichen Beeinträchtigungen aufgrund des Eindringens des Impfstoffes geltend gemacht, weitere Folgen bzw. Komplikationen waren nicht aufgetreten. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass allein das Einführen der Injektionsnadel und eine etwaige Reaktion des Körpers auf den Impfstoff im üblichen Rahmen nicht die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs erfüllen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sogenannte Bagatellverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch selbst bei Unterstellung einer nicht erfolgten Einwilligung nicht rechtfertigt. Das Gericht weist explizit darauf hin, dass geringfügige Verletzungen nicht nur zu einem geringen Schmerzensgeld, sondern auch zu einem vollständigen Entfall eines Schmerzensgeldanspruchs führen können. Das Vorliegen einer Bagatellverletzung ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Intensität der Primärverletzung, hier das Einbringen der Nadel, nur als sehr gering einzustufen ist und darüber hinaus auch keine Beeinträchtigung über den Zeitpunkt des Augenblicks hinaus vorlagen. Auf die Frage, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung vorlagen, kommt es unter diesem Aspekt von vornherein nicht mehr an.

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