Stephan Grundmann

4. Sept. 20202 Min.

Kein Recht auf Löschung des Basisprofils im ärztlichen Bewertungsportal Jameda

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Berufungsurteil vom 09.04.2020 (Az. 16 U 218/18) das Urteil des Landgerichts Hanau aufgehoben und die Klage einer Augenärztin abgewiesen, die die Nutzung ihrer Basisdaten durch das beklagte ärztliche Bewertungsportal „Jameda“ verhindern wollte.
 

 
Damit bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Nutzung von Basisdaten wie Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und ggf. weiterer praxisbezogener Informationen durch die Beklagte in der derzeit veröffentlichten Form. Die Beklagte hatte ihr Bewertungsportal nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17, „Jameda III“) zum alten Recht des BDSG hin geändert. In dem damaligen Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Löschungsanspruch eines Arztes in Bezug auf seine Basisdaten noch bestätigt, da die Beklagte nicht als neutrale Informationsmittlerin auftrat und ihren Kunden verdeckte Vorteile im Bewertungsportal verschaffte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt sei die Verarbeitung der Daten in der aktuellen Form aber zulässig, sodass ein Löschungsanspruch der klagenden Augenärztin nicht bestehe. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf das Medienprivileg berufen, da die Beklagte vorliegend lediglich fremde Meinungsäußerungen in Form der Patientenbewertungen ansammele und verwalte, ohne jedoch eigene journalistische Tätigkeiten einzubringen. Dennoch erfolge die Datenverarbeitung rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO, denn in ihrem derzeitigen Internetauftritt verschaffe die Beklagte ihren zahlenden Premiumkunden keine verdeckten Vorteile mehr. Die Beklagte bewerbe ihre Premiumkunden nun auf jeder Profilseite, unabhängig davon, ob es sich um Profilseiten von Nichtkunden oder von Kunden handele. Gleichzeitig sei die Bewerbung auch nicht verdeckt vorgenommen, sondern erfolge offensichtlich gekennzeichnet und nach einem Zufallsprinzip oben rechts auf den einzelnen Profilseiten. Letztlich wirke sich die Premiummitgliedschaft auch nicht auf das Ranking der Nutzer aus, in denen alle Ärzte unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Bewertungsportal allein aufgrund der Patientenbewertung geführt werden. Die Richter kamen somit zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Beklagte lediglich als neutrale Informationsmittlerin fungiere, ohne dass diese ihren Kunden verdeckte Vorteile gewähre.
 

 
Zudem müsse sich die Klägerin auch die Bewertung eines Patienten gefallen lassen, in der dieser die Klägerin als „arrogant, unfreundlich und unprofessionell“ beurteilte. Da die Äußerungen auf einem tatsächlichen Besuch des Kritikers beruhten und da die Grenze zur Schmähkritik vorliegend nicht erreicht sei, unterfielen die Äußerungen der geschützten Meinungsäußerung des Patienten. Das Oberlandesgericht Frankfurt akzeptierte zudem auch das Standardprocedere der Beklagten in solchen Fällen, nachdem bei einer Beschwerde eines Arztes zunächst die kritisierte Bewertung offline gesetzt werde und diese erst nach einer weiteren begründenden Stellungnahme des Patienten erneut veröffentlicht wird.
 

 
Das erkennende Gericht geht in seinem Urteil insofern von der Rechtmäßigkeit der aktuellen Praxis des Bewertungsportal Jameda aus, ließ allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof (anhängig unter dem AZ: VI ZR 692/29) zu. Es bleibt abzuwarten, ob auch dieser die neuen datenschutzrechtlichen Anforderung als erfüllt ansieht.